Neuerungen bei Langzeitkonten für Beamtinnen und Beamte

Typ: Artikel

Mit der von der Bundesregierung am 16. Dezember 2020 beschlossenen Änderung der Arbeitszeitverordnung (AZV) wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber weiter erhöht. Die Dienststellen können nach Abschluss der Pilotphase nun dauerhaft Langzeitkonten für Beamtinnen und Beamte einrichten. Langzeitkonten stellen ein attraktives und zeitgemäßes Instrument für die Flexibilisierung der Arbeitszeit dar. Die Beschäftigten erhalten damit die Flexibilität, in einer Lebensphase mehr zu arbeiten und in einer anderen Phase eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, sei es um Betreuungsaufgaben besser gerecht zu werden oder sich persönlich weiter zu entwickeln. Kernpunkte der Neuregelung in § 7a bis 7c AZV sind: 

  • Das Führen von Langzeitkonten erfolgt freiwillig und auf Antrag der Beschäftigten, sofern die Dienststellen diese anbieten.
  • Dem Langzeitkonto kann Zeitguthaben bis zu 1.400 Stunden gutgeschrieben werden. Angespart werden können:
    • Stunden, die durch eine freiwillige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu drei Stunden bei erhöhtem Arbeitsanfall geleistet werden und / oder
    • Ansprüche auf Dienstbefreiung in Höhe von bis zu 40 Stunden Mehrarbeit pro Jahr.
  • Der Ansparzeitraum ist nicht zeitlich begrenzt und die auf dem Langzeitkonto angesparten Stunden verfallen nicht.
  • Eine Entnahme des angesparten Zeitguthabens erfolgt durch finanziell abgesicherte Freistellung, die
    • für einen zusammenhängenden Zeitraum von grundsätzlich höchstens drei Monaten oder
    • durch Verkürzung der Wochenarbeitszeit möglich ist.
  • Eine über drei Monate hinausgehende Freistellung ist im Ausnahmefall möglich.
  • Auch unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand ist ein Zeitausgleich durch zusammenhängende Freistellung von bis zu drei Monaten möglich. Diese Begrenzung des Zeitraumes ermöglicht Wissenstransfer und beugt langen Vakanzen vor.
  • Bei Gleitzeit bleibt ein Übertrag eines positiven Gleitzeitsaldo in den nächsten Abrechnungszeitraum unabhängig vom Führen eines Langzeitkontos möglich.
  • Die Neuregelung enthält klare Vorgaben für die Entnahmephase und für den Fall des Wechsels der Behörde. Diese führen zu Planungssicherheit für die Beschäftigten und die Behörde gleichermaßen.
  • Auch die Beamtinnen und Beamte, die in Teilzeit arbeiten oder ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund von Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren oder Pflege von Angehörigen ohne Besoldungsverlust verkürzt haben, können ein Langzeitkonto führen.
  • Wenn die Dienststelle vorrübergehend verlassen oder gewechselt wird, bleibt das Zeitguthaben erhalten. Nach Abschluss der vorübergehenden Personalmaßnahme kann das Langzeitkonto wiederaufgenommen werden.
  • Sofern sowohl die abgebende als auch die aufnehmende Behörden Langzeitkonten anbieten, kann vereinbart werden, die Guthaben zu übertragen.
  • Einzelheiten werden in Dienstvereinbarungen der Dienststellen geregelt.