Modernes Einwanderungsrecht für ausländische Arbeitskräfte

Typ: Artikel

Arbeitskräfte aus dem Ausland sollen leichter nach Deutschland kommen können.

Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Externer Link: "Make it in Germany": Das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (Öffnet neues Fenster)Logo "Make it in Germany":  Das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz auf einen Blick

Mit der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes will die Bundesregierung das deutsche Einwanderungsrecht modernisieren und Prozesse schneller, digitaler und familienfreundlicher machen. Auf diese Weise soll Deutschland für ausländische Fachkräfte attraktiver werden als bisher, denn wenn die geburtenstarken Jahrgänge in den nächsten Jahren in Rente gehen, werden diese Fachkräfte im Arbeitsmarkt fehlen.

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde am 23. Juni 2023 vom Bundestag verabschiedet und ist seit November 2023 in drei Schritten in Kraft getreten.

Die erste Stufe umfasste hauptsächlich Erleichterungen bei der "Blauen Karte EU" und bei anerkannten Fachkräften.

Die zweite, im März 2024 in Kraft getretene Stufe beinhaltete einen leichteren Zugang für ausländische Fach- und Arbeitskräfte mit Berufserfahrung und für Auszubildende sowie die bessere Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Im Juni 2024 trat dritte Stufe in Kraft. Damit sind alle Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vollständig anwendbar.

aktuelles Zitat:

Bundesinnenministerin Faeser
"Wir sorgen dafür, dass die Arbeits- und Fachkräfte in unser Land kommen können, die unsere Wirtschaft seit Jahren dringend braucht. Das ist entscheidend für die Zukunftsfähigkeit unseres Landes."

In nicht reglementierten Berufen ist es künftig möglich, ohne einen in Deutschland anerkannten Abschluss als Fachkraft tätig zu werden. Dafür braucht es:

  • Berufserfahrung
  • einen ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss
  • einen Arbeitsvertrag mit ausreichend hohem Gehalt

Außerdem muss dann kein Zusammenhang mehr zwischen dem in Deutschland anerkannten Abschluss und der ausgeübten Tätigkeit vorliegen: Wer Fachkraft ist, soll jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können.

Mit einem deutschen Arbeitsvertrag sollen ausländische Fachkräfte die Anerkennung ihrer Abschlüsse einfacher erhalten und in bestimmten Fällen auch in Deutschland abschließen können. Das hat den Vorteil, dass Menschen in der Anerkennungsphase Berufserfahrung in Deutschland sammeln und ihre Deutschkenntnisse vor Ort verbessern können.

Chancenkarte für Arbeitssuche

Die Chancenkarte kann auf zwei Wegen erworben werden: 

  1. Man ist bereits Fachkraft im aufenthaltsrechtlichen Sinne. Dies bedeutet, man hat einen deutschen bzw. anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschul- bzw. Berufsabschluss. In diesem Fall gibt es keine weiteren besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der Chancenkarte.

  2.  Wenn man keine Fachkraft ist, steht der Weg zu einer Chancenkarte unter folgenden Voraussetzungen offen:
  • Man kann eine ausländische Berufsqualifikation oder einen ausländischen Hochschulabschluss Beides muss nicht in Deutschland, sondern im Land des Erwerbs staatlich anerkannt sein.
  • Man kann einfache (Niveau A1) deutsche oder gute (Niveau B2) englische Sprachkenntnisse 

Hat man diese Eintrittsvoraussetzungen erfüllt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um jeweils unterschiedlich viele Punkte zu sammeln.

Weitere Verbesserungen

  • Pflegehilfskräfte mit einer in Deutschland absolvierten Berufsausbildung können zukünftig eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erhalten, auch wenn die reguläre Ausbildungsdauer kürzer als zwei Jahre war.
  • Mit Entfristung der sogenannten Westbalkanregelung können Arbeitskräfte aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien dauerhaft einreisen, wenn sie eine Anstellung in Deutschland nachweisen können. Dabei wird das bisherige Kontingent verdoppelt.
  • Arbeitskräfte aus allen Staaten können für acht Monate im Jahr jede sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und vollständig die Reisekosten trägt.
  • Fachkräfte, die gerade ein Asylverfahren durchlaufen, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie bereits seit dem 29.März 2023 oder länger in Deutschland sind.

Mehr Informationen zum Thema Fachkräfteland Deutschland beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  • Braucht man zwingend einen deutschen Abschluss, um in Deutschland als Fachkraft zu arbeiten?

    Nein. Bei Berufserfahrung, einem ausländischen Abschluss und einem Arbeitsvertrag mit ausreichend hohem Gehalt kann man künftig in allen nicht reglementierten Berufen ohne einen in Deutschland anerkannten Abschluss als Fachkraft tätig werden.

  • Welche Tätigkeiten kann man als Fachkraft mit anerkanntem Abschluss in Deutschland ausüben?

    Wer Fachkraft ist, soll künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können – es muss nicht zwingend einen Zusammenhang zwischen dem in Deutschland anerkannten Abschluss und der ausgeübten Tätigkeit vorliegen.

  • Kann man auch ohne bestehenden Arbeitsvertrag nach Deutschland kommen?

    Ja. Zukünftig soll man leichter ohne bestehenden Vertrag zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen können. Dafür wird eine Chancenkarte geschaffen, die auf einem Punktesystem basiert. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung und Deutschlandbezug.