Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen angeordnet
Typ:
Meldung
, Schwerpunktthema:
Sicherheit
, Datum:
09.09.2024
Vorübergehende Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen zum Schutz der inneren Sicherheit und zur Reduzierung irregulärer Migration ab 16. September 2024
Quelle:
Laurin Schmid
Zusätzlich zu den bereits bestehenden vorübergehenden Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zu Österreich, der Schweiz, Tschechien und Polen hat das Bundesinnenministerium heute die Anordnung von vorübergehenden Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zu Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Belgien und Dänemark für die Dauer von sechs Monaten bei der Europäischen Kommission notifiziert. Damit werden ab dem 16. September 2024 an allen deutschen Landgrenzen vorübergehende Binnengrenzkontrollen möglich sein. Außerdem besteht damit an allen deutschen Landgrenzen die Möglichkeit für Zurückweisungen von Personen nach Maßgabe des europäischen und nationalen Rechts.
aktuelles Zitat:
"Wir werden unsere temporären Binnengrenzkontrollen auf alle deutschen Landgrenzen ausweiten. Dies habe ich heute angeordnet."
Bundesinnenministerin Faeser
"Wir stärken durch konkretes Handeln die innere Sicherheit und setzen unseren harten Kurs gegen die irreguläre Migration fort. Diese Linie verfolgen wir weiter. Bis wir mit dem neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und weiteren Maßnahmen zu einem starken Schutz der EU-Außengrenzen kommen, erfordert das auch, dass wir an unseren nationalen Grenzen noch stärker kontrollieren"
, betont Innenministerin Nancy Faeser. Diese Kontrollen ermöglichen auch effektive Zurückweisungen – mehr als 30.000 allein seit Oktober 2023 an den Landgrenzen zu Polen, Tschechien, Österreich und zur Schweiz. Das dient auch dem Schutz vor den akuten Gefahren durch den islamistischen Terror und durch schwere grenzüberschreitende Kriminalität. "Wir tun alles, um die Menschen in unserem Land dagegen zu schützen. Dazu gehören die weitreichenden Maßnahmen, die wir jetzt treffen"
, betont die Ministerin.
Einsatz der Bundespolizei an den deutschen Landgrenzen
Die Bundespolizei kann so an allen deutschen Landgrenzen das gesamte Bündel an stationären und mobilen grenzpolizeilichen Maßnahmen einsetzen. Die Bundesinnenministerin dankte den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei für ihren starken Einsatz. Dieser sei nur möglich, weil die Bundesregierung die Bundespolizei mit 1.000 Stellen pro Jahr und zusätzlichen Mitteln verstärkt habe und weiter verstärken werde. Auch künftig sei es sehr wichtig, eng abgestimmt mit unseren Nachbarstaaten zu handeln und die Auswirkungen für Pendlerinnen und Pendler und den Alltag in den Grenzregionen so gering wie möglich zu halten, so Faeser.
Die grenzpolizeilichen Maßnahmen werden abhängig von der jeweiligen aktuellen Lage räumlich und zeitlich flexibel vorgenommen. Damit sollen auch Ausweichbewegungen von Schleusern verhindert werden. Die Bundespolizei arbeitet dabei eng und vertrauensvoll mit den Partnerbehörden der Nachbarstaaten zusammen. Zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit gehören u. a. gemeinsame Streifen und gemeinsame Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit.
Die vorübergehende Anordnung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen richtet sich nach den Vorgaben der Art. 25 ff. des Schengener Grenzkodexes. Diese europarechtlichen Vorgaben setzen stets eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraus und ermöglichen die Anwendung des Instruments der vorübergehenden Anordnung von Binnengrenzkontrollen nur zeitlich begrenzt und als ultima ratio.
Fragen und Antworten zur Einführung von temporären Binnengrenzkontrollen
Was bedeutet die vorübergehende Anordnung von Binnengrenzkontrollen für mich als Pendler?
Die vorübergehende Anordnung von Binnengrenzkontrollen ermöglicht Kontrollen anlässlich des Grenzübertritts. Reisende und Pendler werden daher gebeten, ein Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass) mitzuführen. Diese Vorschrift gilt im Übrigen bei jedem grenzüberschreitenden Reisen, auch ohne Binnengrenzkontrollen. Im Übrigen wird auf die allgemein-gültigen Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige (u.a. erforderlichenfalls Visa für visumpflichtige Drittstaatsangehörige) verwiesen.
Die Bundespolizei wird die Binnengrenzkontrollen nach den jeweiligen grenzpolizeilichen Erfordernissen in der/den Grenzregion(en) lageabhängig vornehmen. Umfang, Intensität, der konkrete Ort und die konkrete Dauer der jeweiligen Kontrollen sind u.a. abhängig von der Lageentwicklung und den verkehrsinfrastrukturellen Gegebenheiten vor Ort und können daher regional unterschiedlich ausgeprägt und dynamisch sein.
Die Bundespolizei wird sich auch in Abstimmung mit ihren Partnerbehörden im In- und Ausland bemühen, dass sich diese Kontrollen so wenig wie möglich auf den Alltag von Pendlern, auf den Handel und auf den Reiseverkehr auswirken. Punktuelle und temporäre Beeinträchtigungen des grenzüberschreitenden Verkehrs können in Gänze nicht ausgeschlossen werden.
Wie ist der Ablauf eines Notifizierungsverfahrens? Welche rechtlichen Vorgaben hat ein solches Verfahren?
Die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen beruht auf den rechtlichen Vorgaben der Artikel 25 ff. der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex).
Danach ist eine solche Entscheidung auf EU-Ebene (u. a. gegenüber der EU-Kommission und den (betroffenen) Schengen-/EU-Mitgliedstaaten) mitzuteilen (sogenannte Notifizierung).
Wie lange gelten die Grenzkontrollen?
Das Bundesinnenministerium hat die Anordnung der vorübergehenden Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zu Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Belgien und Dänemark ab dem 16. September 2024 für die Dauer von sechs Monaten bei der Europäischen Kommission notifiziert. Ziel ist weiterhin, Schleusungskriminalität zu bekämpfen und die irreguläre Migration weiter zu begrenzen.
Vorgesehen ist, auf der Grundlage von Artikel 25 ff. des Schengener Grenzkodex außerdem die derzeit bis zum 15. Dezember 2024 angeordneten vorübergehenden Kontrollen an den Landgrenzen zur Republik Polen, zur Tschechischen Republik und zur Schweiz (bzw. landseitig für Österreich bis zum 11. November 2024) nach ihrem Ablauf zu verlängern.
An welchen Grenzübergängen wird kontrolliert? Wer ist für die Kontrolle zuständig?
Binnengrenzkontrollen sind an jeder Stelle der vorgenannten Grenzen möglich. Über Umfang, Intensität, Ort und Dauer der jeweiligen Kontrollen wird die zuständige Bundespolizei in Abhängigkeit der Lage befinden. Beeinträchtigungen des grenzüberschreitenden Verkehrs sind daher nicht auszuschließen, sollen jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.
Werden die Grenzkontrollen an den jeweiligen Grenzen intensiviert?
Zusätzlich zu den bereits bestehenden vorübergehenden migrations- und sicherheitspolitisch bedingten Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zu Österreich, der Schweiz, Tschechien und Polen hat das Bundesinnenministerium am 9. September 2024 die Anordnung von vorübergehenden migrations- und sicherheitspolitisch Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zu Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Belgien und Dänemark für die Dauer von sechs Monaten bei der Europäischen Kommission notifiziert. Die grenzpolizeilichen Maßnahmen werden abhängig von der jeweiligen aktuellen Lage grundsätzlich räumlich und zeitlich flexibel vorgenommen. An stark frequentierten Hochgeschwindigkeitsstraßen sind gesonderte Verkehrslenkungen denkbar. Diese dienen der Sicherheit der Kontrollkräfte und der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Was wird an den Grenzübergängen kontrolliert?
Die Bundespolizei wird lageabhängig mit Blick auf die Einreisevoraussetzungen kontrollieren und dabei insbesondere schwerpunktmäßig die Grenzübertrittsdokumente prüfen. Umfang, Intensität, der konkrete Ort und die konkrete Dauer der jeweiligen Kontrollen sind u.a. abhängig von der Lageentwicklung und den verkehrsinfrastrukturellen Gegebenheiten vor Ort und können daher regional unterschiedlich ausgeprägt und dynamisch sein.
Was passiert mit Flüchtlingen an den Grenzkontrollen? Werden Asylsuchende an der Grenze abgewiesen?
Auch im Fall von Binnengrenzkontrollen werden schutzbegehrende Drittstaatsangehörige grundsätzlich an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung zum Zwecke der Prüfung asylrechtlicher Belange einschließlich etwaiger Überstellungen in andere EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Dublin-Verordnung weitergeleitet.