Rechtssicherheit für britische Staatsangehörige in Deutschland

Typ: Meldung , Schwerpunktthema: Verfassung , Datum: 24.11.2020

Ein Gesetz regelt den Aufenthalt der bis zu 100.000 Britinnen und Briten in Deutschland nach dem 31. Dezember 2020

Mit dem heute in Kraft getretenen "Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht" erhalten in Deutschland lebende Britinnen und Briten einen gesicherten Aufenthaltsstatus.

Aufenthalt bis 30. Juni 2021 bei der Ausländerbehörde anzeigen

Bis zum 30. Juni 2021 müssen die betroffenen britischen Staatsangehörigen in Deutschland ihren Aufenthalt bei der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht. Haben sie ihren Aufenthalt angezeigt, wird ihnen die Ausländerbehörde ein Aufenthaltsdokument ausstellen. Das kann unter Umständen ein wenig Zeit in Anspruch nehmen, der Aufenthalt in Deutschland bleibt aber in jedem Fall rechtmäßig.

Haben britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bis zum 31. Dezember 2020 nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht in Deutschland Gebrauch gemacht, fallen sie nicht unter die neuen Regelungen. Das gilt für die meisten britischen Staatsangehörigen, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland umziehen. Sie werden dann wie alle anderen Drittstaatsangehörigen behandelt: Für längere Aufenthalte oder wenn sie in Deutschland erwerbstätig sein wollen, benötigen sie eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Für andere Kurzaufenthalte und bestimmte Arbeitsaufenthalte im Schengen-Raum brauchen sie ab dem neuen Jahr vor der Einreise ein Visum.

Erleichterungen beim Umzug von Unionsbürgerinnen und -bürgern nach Deutschland

Das heute in Kraft getretene Gesetz schafft außerdem Erleichterungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach Deutschland umziehen wollen. Nahestehende Personen, etwa Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, können unter bestimmten Voraussetzungen mitziehen, auch wenn sie keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind.

Mehr Informationen auf Deutsch oder auf Englisch in unseren FAQ oder als Download (siehe unten).