Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 01.05.2020

  • Gesetz

Mit dem THW-Änderungsgesetz sind notwendige Aktualisierungen vorgenommen worden. Die Änderung ist verbunden mit mehr Rechtsklarheit sowie mit rechtlichen Verbesserungen im THW-Ehrenamt.

Über den Zivilschutz hinaus unterstützt der Bund bei Naturkatastrophen oder anderen schweren Unglücksfällen nach Artikel 35 Grundgesetz die zuständigen Landesbehörden. Die Modernisierung des THW in diesem Kontext spiegelt sich auch in diesem Gesetz in neuen THWG-Regelungen zur Flexibilität von Einsatzeinheiten und zur Verwendung der THW-Kräfte in modernen THW-Fachbereichen.

In erster Linie dient das Gesetz der notwendigen Aktualisierungen des THW-Gesetzes, verbunden mit mehr Rechtsklarheit (Rechtssystematik / Anpassung an die Terminologie des Bundesgebührengesetzes) sowie mit rechtlichen Verbesserungen im Ehrenamt des THW. Deutschland hat traditionell ein maßgeblich auf Ehrenamtlichkeit und Freiwilligkeit beruhendes Bevölkerungsschutzsystem, das sich bewährt hat. Mit Blick auf die rund 80.000 Helferinnen und Helfer im THW gilt es, die Attraktivität dieses besonderen Ehrenamts in der Zivilgesellschaft auch in Zukunft zu gewährleisten. Mit einer moderaten Anpassung der Regelungen im THW-Gesetz zur vorübergehenden Freistellung während der Arbeitszeit für anlassbezogen unaufschiebbare THW-Dienste der jeweils betroffenen Helferinnen und Helfer ist die Möglichkeit geschaffen worden, die im Koalitionsvertrag betonte Stärkung des Ehrenamts auch im THW weiter voranzubringen.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA) hatte zum Regelungsbereich der Freistellungen zugunsten ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer im THW - vorsorglich - Bedenken gegen eine allzu großzügige Ausdehnung der Freistellungsmöglichkeiten geäußert. Vor diesem Hintergrund war der BDA zugesichert worden, in der Gesetzesbegründung die sehr moderate und verhältnismäßige Anwendung der neuen Regelung (Einführung des relativ weiten Begriffs „Dienste“ statt bislang „Einsätze“ und „Ausbildungsveranstaltungen“) in der Praxis des THW zu schildern. Hierzu gehört neben der Freistellungsrelevanz (unaufschiebbare Anlässe) auch die seit Jahren bewährte Praxis der engen Abstimmung mit den betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.

Das Gesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates. Allerdings hatte der Bundestag eine Initiative des Bundesrates vom 14. Februar 2020 aufgegriffen und den Gesetzentwurf am 13. März 2020 auf Vorschlag der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 19/17817) einstimmig um eine Kostenverzichtsregelung ergänzt, die zum Ziel hat, dass das THW künftig häufiger zu Hilfe gerufen wird, und die THW-Helferinnen und -Helfer ihre hervorragenden Fähigkeiten z.B. bei Waldbränden oder Schneekatastrophen öfter unter Beweis stellen können. Auch neue Technik kann so besser erprobt oder verstärkt zum Einsatz gebracht werden. In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Kommunen mit Blick auf mögliche Kostenforderungen auf die Hilfe durch das THW verzichtet hatten. Die Neuregelung nimmt den Kommunen nun diese Sorge, indem das THW regelmäßig auf die Kostenerstattung durch die ersuchende Gefahrenabwehrbehörde verzichten soll, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und die Kosten nicht anderweitig geltend gemacht werden können.

Dokumentation

Bundestag und Bundesrat

Kabinettfassung

Stellungnahme