Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes
Gesetzgebungsverfahren 15.07.2020
Die Bundesregierung hat am 15. Juli 2020 den vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) beschlossen. Das Gesetzgebungsvorhaben ist für die weitere Digitalisierung im Meldewesen von großer Bedeutung. Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Behörden gleichermaßen nutzerfreundliche und effiziente Verwaltungsverfahren und –leistungen anzubieten.
Mit dem Gesetzentwurf sollen die notwendigen Rechtsänderungen für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im Meldewesen geschaffen, der länderübergreifende Datenabruf verbessert, melderechtliche Prozesse vereinfacht und die Datenqualität sowie -verfügbarkeit verbessert werden. Insbesondere soll:
- Für Bürgerinnen und Bürger
nach einem Umzug eine elektronische Anmeldung möglich sein und eine Entlastung von der Erbringung papiergebundener Meldenachweise erfolgen. Künftig können sie ihre Meldedaten selbst über ein Verwaltungsportal aus dem Melderegister abrufen und für verschiedene Zwecke nutzen oder statt einer schriftlichen eine elektronische Meldebescheinigung beantragen.
- Für Behörden
der automatisierte Abruf von Meldedaten effektiver ausgestaltet werden. Bisher können die meisten Daten bundesweit nur im schriftlichen Verfahren übermittelt werden. Dies ist für eine Verwaltung, die zunehmend digital arbeitet, nicht mehr zeitgemäß. Die bundesweit abrufbaren Datenkataloge sollen an die Bedürfnisse der abrufenden Stellen angepasst und im Hinblick auf die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen einheitlich festgelegt werden.