Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 09.03.2016

Einrichtung eines Fonds aus humanitären und sozialen Gründen zum Zweck der finanziellen Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

In der ehemaligen DDR wurden systematisch Hochleistungssportler - und -nachwuchssportler im staatlichen Auftrag gedopt. Etliche dieser Sportlerinnen und Sportler haben dadurch erhebliche gesundheitliche Schäden erlitten. Aus humanitären und sozialen Gründen wurde mit dem im Jahr 2002 verabschiedeten Dopingopfer-Hilfegesetz ein Hilfsfonds in Höhe von zwei Millionen Euro ein-gerichtet, welcher zusätzlich durch eine Spende der Schering AG um 25.000 Euro ergänzt wurde. Aus diesem vom Bundesverwaltungsamt verwalteten Fonds erhielten insgesamt 194 als anspruchsberechtigt anerkannte Personen einen Betrag in Höhe von jeweils rund 10.500 Euro. Der Fonds war damit ausgeschöpft und das Dopingopfer-Hilfegesetz trat am 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Fonds hatte jedoch nicht alle Opfer erfasst. Zwischenzeitlich sind viele Opfer bekannt geworden, die nach damaligen Kriterien einen Anspruch auf eine entsprechende finanzielle Hilfe gehabt hätten. Dies ist darin begründet, dass Spätfolgen erst später zu Tage treten bzw. erst nach Ablauf der damaligen Frist aufgetreten waren. Die DDR-Dopingopfer, die nach dem damaligen Dopingopfer-Hilfegesetz keine finanziellen Hilfen erhalten haben, erhalten nach denselben Kriterien, in gleicher Verfahrensweise und in entsprechender Höhe einmalige Zahlungen. Hierzu ist mit dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz wieder ein Fonds eingerichtet worden, der vom Bundesverwaltungsamt verwaltet wird. Zweck des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes ist es, den Dopingopfern der DDR außerhalb einer Rechtspflicht und soweit noch nicht nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahre 2002 geschehen, mittels eines pauschalierten Einmalbetrages eine finanzielle Hilfe zu gewähren, mit der gleichzeitig das erlittene Unrecht in der DDR moralisch als solches anerkannt wird.

Das Gesetz im Bundesgesetzblatt

Dokumentation

Referentenentwurf

Verbändestellungnahme