Vertragsgesetz zum Änderungsprotokoll Datenschutzkonvention

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 21.04.2020

  • Gesetz

Das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten stammt aus dem Jahr 1981 und war das erste rechtsverbindliche zwischenstaatliche Übereinkommen zum Datenschutz. Nach mehrjährigen Verhandlungen haben sich die Konventionsstaaten im Jahr 2018 auf ein Änderungsprotokoll geeinigt, das die Konvention 108 modernisiert (Protokoll vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten). Deutschland hat am 10. Oktober 2018 das Protokoll zur Änderung der Konvention 108 („Änderungsprotokoll“) unterzeichnet.

So werden etwa die Betroffenenrechte gestärkt und eine Meldepflicht für Verantwortliche bei Verletzungen des Datenschutzes an die Aufsichtsbehörde eingeführt. Die Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde wird für alle Konventionsstaaten verpflichtend.

Der Rat der Europäischen Union hat die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermächtigt, das Änderungsprotokoll zu ratifizieren.

Nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes soll das Änderungsprotokoll nunmehr in das deutsche Recht transformiert werden.

Das Kabinett der Bundesregierung hat den Entwurf am 20. Mai 2020 beschlossen.

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