Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes
Verordnung 21.12.2020
Änderung der Arbeitszeitverordnung und der Sonderurlaubsverordnung
Die Bundesregierung hat am 16. Dezember die Verordnung zur Weiterentwicklung der dienstrechtlichen Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub beschlossen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Verordnung ist die dauerhafte Einführung von Langzeitkonten. Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung von Langzeitkonten beantragen und so Arbeitszeitguthaben für eine spätere Freistellungsphase ansparen. Dies ist ein weiteres Instrument, die Arbeitszeitflexibilität für die Beschäftigten in der Bundesverwaltung zu erhöhen.
Außerdem wird die Anrechenbarkeit von Dienstreisezeiten erhöht. Künftig werden Reisezeiten, die über die tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ab der ersten Minute zu einem Drittel anerkannt. Dies führt zu einer spürbaren Verbesserung für Beschäftigte des Bundes, die Dienstreisen durchführen.
Beamtinnen und Beamte, die einen nahen Angehörigen pflegen, können ihre Arbeitszeit ohne Auswirkung auf die Besoldung von 41 auf 40 Stunden in der Woche verkürzen. Der Personenkreis der nahen Angehörigen wird erweitert sodass künftig auch Beamtinnen und Beamte von der Regelung profitieren, die außerhalb ihres eigenen Haushalts, nahe Angehörige in deren Haushalt pflegen oder betreuen.
Ergänzt wird der Entwurf um Änderungen der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), die in zweierlei Hinsicht notwendig sind. Zum einen ergibt sich ein Änderungsbedarf in § 18 SUrlV (Sonderurlaub für Familienheimfahrten), da sich Verweisnormen geändert haben und bisher nicht eindeutig geregelt war, an welchem Ort die Arbeitsleistung erbracht werden muss, um Sonderurlaub zu erhalten. Zum anderen wird Corona-bedingt § 21 SUrlV (Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen) im Bereich Kind-Krank-Tage und Akutpflege an die Änderungen des Sozialgesetzbuch V sowie des Krankhauszukunftsgesetzes befristet bis Ende des Jahres 2020 angepasst.