Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften

Typ: Verordnung , Datum: 09.02.2023

  • Verordnung

Die Neuregelungen sollen Verwaltungsvorgänge im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen bürgerfreundlicher gestalten und modernisieren.

Durch diesen Verordnungsentwurf sollen bestimmte Verfahrensaspekte bei der Beantragung eines Ausweisdokuments um Alternativen angereichert werden, sodass die Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit haben, den Beantragungsprozess unkomplizierter und/oder komfortabler zu gestalten. Gleichzeitig sollen die hierfür erforderlichen Sicherheitsanforderungen festgesetzt werden.

Da ab dem 1. Mai 2025 die Vorlage eines papierbasierten Lichtbildes bei Beantragung eines Passes, Personalausweises und elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, enthält der Verordnungsentwurf Regelungen in technischer, organisatorischer und datenschutzrechtlicher Sicht für die digitale Lichtbilderfassung und -übermittlung. Künftig hat die antragsstellende Person die Wahl hat, ob sie das Lichtbild bei einem Dienstleister anfertigen und dieser es verschlüsselt über einen Cloudanbieter der Behörde zukommen lässt oder ob sie dieses direkt bei der Behörde anfertigen lässt, sofern die Behörde über ein Lichtbildaufnahmegerät verfügt.

Zudem ist eine alternative Form der Ausgabe des Ausweisdokumentes vorgesehen. So soll es künftig möglich sein sich den beantragten Pass, Personalausweis, eAT oder die beantragte eID-Karte an die Meldeanschrift schicken zu lassen. Beabsichtigt ist, dass die drei letztgenannten Dokumente, die über eine eID-Funktion verfügen, gemeinsam mit dem Sperrkennwort über einen Zusteller verschickt werden. Sofern bei der Beantragung eine E-Mail-Adresse angegeben wurde, soll die Zustellung des Ausweisdokuments zudem per E-Mail angekündigt werden. Der Brief mit der Geheimnummer und der Entsperrnummer soll künftig direkt bei der Beantragung des Dokuments ausgegeben werden.

In dem Entwurf soll ferner die Ausgabe eines im Ausland beantragten Personalausweises geregelt werden, bei dem aufgrund des Vorliegens von Passversagungsgründen eine räumliche Beschränkung auf Deutschland angeordnet wurde. Die Ausgabe eines entsprechenden Personalausweises soll nur durch eine Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen können und ausschließlich an die antragsstellende Person selbst. Auch werden Besonderheiten bei der Ausgabe und Übergabe des Passes und des Personalausweises bei im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen in den Verordnungen geregelt.

Im Vergleich zu dem Referentenentwurf vom 17.01.2023 wurden in den Entwurf vom 25.05.2023 Regelungen aufgenommen, die ursprünglich im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens enthalten waren.

Verbändestellungnahmen wurden angefordert.