Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 04.06.2019

  • Gesetz

Geordnetes Rückkehrgesetz - Der Staat muss durch praktikable Regeln besser in die Lage versetzt werden, die Ausreisepflicht durchzusetzen.

Der Gesetzentwurf zielt auf eine effektivere Durchsetzung der Ausreisepflicht.

Häufigster Grund dafür, dass Rückführungen nicht stattfinden können, sind fehlende Passpapiere. Vorgesehen ist daher eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Passbeschaffungspflicht. Personen, die diese Pflicht nicht erfüllen, erhalten nur noch eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“. Hieran knüpfen spürbare Sanktionen an: Erwerbstätigkeitsverbot, Wohnsitzauflage, Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung und Möglichkeit zur Verhängung von Bußgeldern.

Zudem werden die Voraussetzungen für Sicherungshaft systematischer gefasst und die Haftgründe ausgeweitet. Daneben wird klargestellt, dass beim Ausreisegewahrsam keine Fluchtgefahr erforderlich ist. Um in bestimmten Fällen Vorführungen zur Identitätsklärung aus der Haft heraus zu ermöglichen, wird das Institut der Mitwirkungshaft geschaffen.

Um den Mangel an Abschiebhaftplätzen kurzfristig zu beheben, sollen Abschiebungsgefangene, entsprechend der Möglichkeiten des europäischen Rechts, in den kommenden drei Jahren in sämtlichen Hafteinrichtungen untergebracht werden können. Die Unterbringung getrennt von Strafgefangenen innerhalb dieser Haftanstalten bleibt weiterhin vorgeschrieben.

Die Ausweisungsregeln werden verschärft und das Schutzniveau der EU besser abgebildet.

Bei Intensivstraftätern, die unter keinen Umständen abgeschoben werden können, besteht in Zukunft die Möglichkeit, diese ähnlich intensiv zu überwachen wie Gefährder.

Dokumentation

Kabinettsfassung

Referenten-Entwurf vom 12.4.2019

Verbändestellungnahmen