Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 30.03.2021

  • Gesetz

Regelungen zur besseren Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung von Antragstellern und Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis um den legalen Waffenbesitz von Menschen mit einer psychischen Erkrankungen und von Extremisten möglichst zu verhindern.

Bereits mit dem "Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" vom 17. Februar 2020 wurden wichtige Anpassungen des Waffenrechts vorgenommen, um zu verhindern, dass Extremisten legal in den Besitz von Waffen gelangen bzw. diese behalten können. 

Im Nachgang zum Terroranschlag von Hanau am 19. Februar 2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Einbeziehung des Berichts einer Arbeitsgruppe des Bundeskriminalamts und der Landeskriminalämter geprüft, ob weiterer gesetzgeberischer Verbesserungsbedarf im Hinblick auf die Erkennung von Extremisten sowie psychisch kranken Personen unter den Waffenbesitzern besteht. Hierbei hat sich gezeigt, dass ergänzende Anpassungen des Waffengesetzes geboten sind. 

Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit werden künftig das Bundespolizeipräsidium und das Zollkriminalamt als durch die Waffenbehörden abzufragende Behörden ergänzt, um das dort vorhandene Behördenwissen in die Beurteilung einfließen zu lassen. Ergänzend wird eine Pflicht der Waffenbehörden eingeführt, neben der örtlichen Polizeidienststelle des Wohnorts des Betroffenen auch die Polizeidienststellen der Wohnsitze der letzten fünf Jahre abzufragen, um sicherzustellen, dass auch im Fall eines Umzugs keine relevanten Erkenntnisse verloren gehen.

Bei der Prüfung der persönlichen Eignung zum Waffenbesitz wird die bisherige „Soll-Vorschrift“ zur Beteiligung der örtlichen Polizeidienststelle zu einer verpflichtenden Regelabfrage ausgebaut. Auch hier werden künftig ergänzend Bundespolizeipräsidium und Zollkriminalamt einbezogen. Ferner wird eine Regelabfrage bei den Gesundheitsämtern eingeführt.

Neben der bereits bestehenden Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörden wird eine Nachberichtspflicht von örtlichen Polizeidienststellen, Bundespolizeipräsidium und Zollkriminalamt eingeführt. Schließlich werden Mitteilungspflichten weiterer Behörden geregelt.

Neben den Änderungen im Bereich der Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung von Waffenbesitzern wird eine Ergänzung des § 55 Absatz 3 vorgenommen, die es inländischen Behörden erlaubt, auch Bedienstete zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen vom Waffengesetz freizustellen. Hierdurch wird die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheitsbehörden verbessert.

Hinweis:
Der Gesetzentwurf ist in der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt.

Dokumentation