Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 11.12.2019

  • Gesetz

Angriffe sogenannter Innentäter stellen eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs dar. Zum Schutz vor derartigen Angriffen sieht das Luftsicherheitsgesetz eine Zuverlässigkeitsüberprüfung aller Personen vor, die in besonderer Weise Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs nehmen können. Der Gesetzentwurf bezweckt eine Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Sicherheitsrelevante Informationen, die bei anderen Behörden vorhanden sind, sollen von den Luftsicherheitsbehörden umfassender genutzt werden können. Des Weiteren sollen Verfahrensregelungen harmonisiert, die Verarbeitung und der Austausch von Informationen erleichtert, die Möglichkeiten internationaler Kooperation gestärkt und dadurch das Sicherheitsniveau im zivilen Luftverkehr insgesamt angehoben werden.

Der zivile Luftverkehr unterliegt auf Grund seiner Symbolträchtigkeit sowie wegen der im Anschlagsfall einzukalkulierenden hohen Opferzahlen, gravierenden wirtschaftlichen und infrastrukturellen Schäden und erheblichen medialen Aufmerksamkeit unverändert einer besonderen Gefährdung. Eine der größten Bedrohungen stellen dabei Angriffe von sogenannten Innentätern dar, also von Personen, die besonderen Zugang zu Einrichtungen und Abläufen des Luftverkehrs haben. Für terroristische Gruppierungen ist die Rekrutierung solcher Personen von großer Bedeutung, da deren späterer Einsatz ein wirkungsvolles Instrument zur Begünstigung der Tatplanung und/oder -ausführung darstellen kann. Die Motivation potentieller Innentäter, Anschlagsplanungen zu unterstützen bzw. diese in der Folge auch umzusetzen, kann dabei mannigfaltig sein. Sowohl finanzielle Anreize als auch extremistische, politische oder religiöse Weltanschauungen oder allgemeinkriminelle Beweggründe (z.B. Erpressung, Bestechung) sind als mögliche Ursachen zu nennen. Vor diesem Hintergrund wird effektiven Gegenmaßnahmen gegen Innentäter auch auf internationaler und europäischer Ebene eine hohe Priorität beigemessen (vgl. UN Sicherheitsresolution 2309 (2016), Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung sowie die Verstärkung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen (ABl. L 21 vom 24.1.2019, S. 13).

Der zivile Luftverkehr unterliegt auf Grund seiner Symbolträchtigkeit sowie wegen der im Anschlagsfall einzukalkulierenden hohen Opferzahlen, gravierenden wirtschaftlichen und infrastrukturellen Schäden und erheblichen medialen Aufmerksamkeit unverändert einer besonderen Gefährdung. Eine der größten Bedrohungen stellen dabei Angriffe von sogenannten Innentätern dar, also von Personen, die besonderen Zugang zu Einrichtungen und Abläufen des Luftverkehrs haben. Für terroristische Gruppierungen ist die Rekrutierung solcher Personen von großer Bedeutung, da deren späterer Einsatz ein wirkungsvolles Instrument zur Begünstigung der Tatplanung und/oder -ausführung darstellen kann. Die Motivation potentieller Innentäter, Anschlagsplanungen zu unterstützen bzw. diese in der Folge auch umzusetzen, kann dabei mannigfaltig sein. Sowohl finanzielle Anreize als auch extremistische, politische oder religiöse Weltanschauungen oder allgemeinkriminelle Beweggründe (z.B. Erpressung, Bestechung) sind als mögliche Ursachen zu nennen. Vor diesem Hintergrund wird effektiven Gegenmaßnahmen gegen Innentäter auch auf internationaler und europäischer Ebene eine hohe Priorität beigemessen (vgl. UN Sicherheitsresolution 2309 (2016), Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung sowie die Verstärkung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen (ABl. L 21 vom 24.1.2019, S. 13).

Des Weiteren werden die Regelungen für Luftfahrer an die bestehenden Regelungen für andere überprüfungspflichtige Personen angeglichen. Eine erfolgreich abgeschlossene Zuverlässigkeit muss nun für alle überprüfungspflichtigen Personen einheitlich ab dem Zeitpunkt des besonderen Zugangs zu den Einrichtungen oder Abläufen des Luftverkehrs bestehen, bzgl. der Luftfahrer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftSiG bedeutet dies vor der Aufnahme einer entsprechenden Ausbildung. Durch diese Angleichung zur Erhöhung der Sicherheit kann zugleich die Erlaubniserteilung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) von der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung entkoppelt und damit den Bedenken der Europäischen Kommission im Hinblick auf diesen Regelungsansatz Rechnung getragen werden.

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die Möglichkeit zur Einführung eines gemeinsamen Luftsicherheitsregisters geschaffen werden. Dieses Register würde von den Luftsicherheitsbehörden der Länder errichtet und geführt werden und aktuelle Informationen zum Bestand und Status aller luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen enthalten. Mit dem Register könnte das Sicherheitsniveau der Zuverlässigkeitsüberprüfung deutlich angehoben werden. Es würde das Verfahren verbessern und vereinfachen und so die die Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchführenden Behörden entlasten. Schließlich werden die Möglichkeiten internationaler Kooperation gestärkt, indem eine erweiterte Mitwirkung der Luftsicherheitsbehörden bei Überprüfungen durch ausländische Stellen ermöglicht wird. Mit diesen Regelungen werden geeignete und wirksame Mechanismen zur Gewährleistung des Informationsaustauschs bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen auf nationaler Ebene und mit anderen Staaten im Sinne des europäischen Luftsicherheitsrechts geschaffen (vgl. Ziffer 11.1.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998).

 Zur Erreichung der vorgenannten Ziele sind gesetzliche Änderungen im Luftsicherheitsgesetz, im Luftverkehrsgesetz, in der Strafprozessordnung und im Bundeszentralregistergesetz vorgesehen sowie, als erforderliche Folgeänderungen, in der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung, der Verordnung über Luftfahrtpersonal und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters.

Dokumentation

Kabinettfassung

Referenenentwurf

Stellungnahmen