Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik (Änderung des BPolG)

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 21.12.2016

Mit der Änderung des Bundespolizei­gesetzes wurde eine Stärkung der polizeilichen Befugnisse zum Einsatz von technischen Mitteln erreicht. Die Bundespolizei hat eine Befugnis zum Einsatz von automatischen Kennzeichenlesesystemen erhalten, um bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Fahndung nach Fahrzeugen und deren Insassen zu verbessern. Mit dem Gesetz wurde zudem der Einsatz von Bodycams durch die Bundespolizei auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.

Die Bundespolizei hat eine Befugnis zum Einsatz von automatischen Kennzeichen­lesesystemen erhalten, denn Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte werden in zunehmendem Maße Opfer von Gewaltdelikten. Die Hemmschwelle der Täter ist gesunken. Die Erfahrungen in einzelnen Ländern haben gezeigt, dass mobile Videotechnik erfolgreich zur Eindämmung von Gewaltdelikten gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eingesetzt werden kann. Gleichzeitig soll die neue Vorschrift Gewalt gegen Beförderungseinrichtungen verhindern und zur Fahrgastsicherheit beitragen. Durch den Einsatz von körpernah getragenen Kameras werden auch die Möglichkeiten zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von im Einzelfall erheblicher Bedeutung verbessert.

Die Bundespolizei erhält auch eine Befugnis zum Einsatz von automatischen Kennzeichen­lesesystemen, um bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Fahndung nach Fahrzeugen und deren Insassen sowie die Strafverfolgung zu verbessern. Der Einsatz der automatischen Kennzeichenerfassung und des damit verbundenen Abgleichs mit dem Fahndungs­bestand dient der Unterstützung grenzpolizeilicher Aufgaben­wahrnehmung. Durch den Einsatz kann insbesondere bei Gefahren und grenzüberschreitender Kriminalität die Fahndungs­intensität lageangepasst erhöht werden.

Zu diesem Gesetzgebungsverfahren wurden keine Verbändestellungnahmen angefordert.

Das Gesetz im Bundesgesetzblatt