Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 16.03.2016

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf unternimmt der Bund einen weiteren Vorstoß, um seinen Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten ein modernes Arbeitsumfeld zu bieten, in dem diese für die Pflege ihrer Angehörigen Wertschätzung erfahren und diejenigen Rahmenbedingungen vorfinden, die es ihnen ermöglichen, neben der Erwerbsarbeit die Angehörigenpflege zeitlich flexibel und mit finanzieller Unterstützung des Dienstherrn bewerkstelligen zu können.

Hauptregelungsgegenstand es Gesetzes ist die Neufassung der Familienpflegezeit bzw. Pflegezeit mit Vorschuss. Hiermit wird das für die Privatwirtschaft und für Tarifbeschäftigte seit dem 01.01.2015 geltende Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf im Wesentlichen wirkungsgleich im Beamten- und Soldatenbereich nachvollzogen. Für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten wurde ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit eingeführt; sie können zugleich einen Vorschuss in Anspruch nehmen, um während der (teilweisen) Freistellung ihren Lebensunterhalt besser bewältigen zu können.

Daneben enthält das Gesetz eine Riehe weiterer Neuregelungen im Beamtenbereich, so etwa:

  • In das Bundesbeamtengesetz (BBG) wurde mit § 11a BBG eine Regelung aufgenommen, die bei einem Laufbahnwechsel für die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes sowie die Ableistung einer neuen Probezeit das Nebeneinander zweier Beamtenverhältnisse zum Bund ermöglicht.
  • Aus Fürsorgegründen haben Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, die Opfer von Gewalttaten geworden sind und einen titulierten, aber mangels Zahlungsfähigkeit des Schädigers nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger haben, nunmehr einen Anspruch auf Zahlung des Schmerzensgeldes gegen ihren Dienstherrn aus § 78a BBG bzw. § 31a Soldatengesetz (SG).