Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 04.02.2015

Einführung von Anzeigepflichten und Untersagungs­möglichkeiten für nachamtliche Tätigkeiten

Mit dem Gesetz werden transparente Verfahren geschaffen, indem Anzeigepflichten während und nach dem Amtsverhältnis sowie eine Untersagungs­möglichkeit der Beschäftigung nach Ende des Amtes innerhalb einer Karenzzeit eingeführt werden. Das Gesetz sieht vor, das amtierende und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb des Zeitraums von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzugehen, dies der Bundesregierung anzuzeigen haben.

Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung kann untersagt werden, wenn durch ihre Aufnahme öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Dabei soll die Untersagung in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten; in Ausnahmefällen kann der Zeitraum bis zu 18 Monate betragen. Die Bundesregierung trifft die Entscheidung auf Empfehlung eines beratenden Gremiums, dessen Mitglieder Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Wird die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung untersagt, besteht auf jeden Fall für die Karenzzeit der Anspruch auf Übergangsgeld.
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre gelten diese Regelungen für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre entsprechend.

Zu diesem Gesetzgebungsverfahren wurden keine Verbändestellungnahmen angefordert.

Das Gesetz im Bundesgesetzblatt