Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz)

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 10.06.2017

Die Überprüfung von Fluggastdaten leistet einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität.

Das Fluggastdatengesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggast­datensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

Durch das Gesetz werden Luftfahrt­unternehmen dazu verpflichtet, bei Durchführung von Drittstaats- und innereuropäischen Flügen die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggast­daten an eine beim Bundeskriminalamt einzurichtende Fluggast­daten­zentralstelle zu übermitteln. Dies gilt auch für Fluggastdaten, die von anderen Unternehmen, die an der Reservierung oder Buchung von Flügen oder an der Ausstellung von Flugscheinen beteiligt sind, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an Luftfahrtunternehmen übermittelt werden. Die Flug­gastdaten­zentralstelle überprüft die Fluggastdaten, um Personen zu identifizieren, die mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität in Zusammenhang stehen könnten.

Im Falle eines Treffers kann die Fluggast­daten­zentralstelle die Fluggastdaten unter engen Voraussetzungen zur weiteren Überprüfung oder zur Veranlassung geeigneter Maßnahmen an die zuständigen deutschen Behörden oder an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterleiten.

Das Fluggastdatengesetz ist am 25. Mai 2018 vollständig in Kraft getreten.

Das Gesetz im Bundesgesetzblatt

Dokumentation

Referentenentwurf

Verbändestellungnahmen