Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung

Typ: Verordnung , Datum: 02.01.2020

  • Verordnung

Am 22. Oktober 2020 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung vom 15. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 2199). Zuvor hatte der Bundesrat der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Verordnung zugestimmt.

Die Verordnung, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, dient in erster Linie der Umsetzung des Gesetzes über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz - eIDKG) vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846). Das Gesetz macht die Online-Ausweisfunktion des elektronischen Personalausweises auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums verfügbar, indem es für diesen Personenkreis eine Chipkarte auf freiwilliger Basis einführt. Durch die Verordnung werden die bewährten Vorgaben und Abläufe für die Ausgabe und Benutzung des elektronischen Personalausweises für die neu einzuführende elD-Karte in größtmöglichem Umfang übernommen und die Personalausweisverordnung und die Personalausweisgebührenverordnung entsprechend angepasst.

Darüber hinaus wird das Gebührenrecht ab dem 1. Januar 2021 angepasst. Während die Herstellungskosten für den Personalausweis seit der letzten Gebührenanpassung, die zum 1. November 2010 erfolgte, stabil gehalten werden konnten, war der Verwaltungskostenanteil der Personalausweisgebühr an die aktuellen Personal- und Sachkosten der Behörden anzugleichen. Für die Ausstellung eines Personalausweises für Personen, die mindestens 24 Jahre alt sind, steigt die Gebühr von bisher 28,80 Euro auf 37 Euro. Zugleich entfallen die Gebührentatbestände für die nachträgliche Aktivierung der eID-Funktion sowie für die Neufestsetzung der Geheimnummer und die Entsperrung des elektronischen Identitätsausweises. Derzeit fallen für diese Leistungen jeweils Gebühren in Höhe von 6 Euro an. Der Wegfall der Gebührentatbestände soll die Verbreitung und Nutzung der Online-Ausweisfunktion stärken.

Um technisch zu gewährleisten, dass jeder noch gültige Personalausweis gesperrt werden kann, werden zudem die Fristen für die Speicherung von Daten beim Sperrlistenbetreiber angepasst.

Ferner hebt die Verordnung die Passersatzfunktion von Lizenzen und Besatzungsausweisen für Linien- und Charterflugpersonal auf, da diese von der Luftfahrt nicht länger benötigt wird. Durch die Streichung der Passersatzfunktion kann die Gültigkeitsdauer von Besatzungsausweisen, die an deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, erhöht und somit der Aufwand für Verwaltung und Wirtschaft minimiert werden.

Dokumentation

Bundesrat

Kabinettfassung und Entwurf der Verordnung

Stellungnahmen