Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 19.12.2018

Online-Ausweisfunktion (eID) auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Nach dem Gesetzentwurf soll die europaweit anerkannte Online-Ausweisfunktion des deutschen Personalausweises auch anderen Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums zugänglich werden. Wer dem genannten Personenkreis angehört und mindestens sechzehn Jahre alt ist, kann künftig - auf freiwilliger Basis - die Ausstellung einer so genannten eID-Karte beantragen. Dabei handelt es sich nicht um einen Personalausweis, sondern eine einfache Chipkarte, auf der die Basisdaten einer Person (z.B. Name und Adresse) gespeichert werden.

Die Online-Ausweisfunktion ermöglicht eine einfache und sichere Identifizierung im Internet. Hierfür legt der Ausweisinhaber seine Karte auf ein Lesegerät - das kann heutzutage auch ein Smartphone sein - und gibt seine PIN (Geheimzahl) ein. Auf diese Weise kann man sich zuverlässig identifizieren, wenn man beispielsweise online ein Führungszeugnis beantragt oder seine Steuererklärung abgibt. So erübrigt sich der Gang zur Behörde.

Nach dem Gesetzentwurf kann künftig außerdem auch die Auslandsadresse auf dem Personalausweis oder der eID-Karte gespeichert werden. Dadurch kann man künftig auch die Auslandsadresse über die Online-Ausweisfunktion nachweisen.

Zu diesem Referentenentwurf wurden ebenfalls Stellungnahmen von der Bundesnotarkammer, dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag abgegeben. Eine Einwilligung zur Online-Stellung dieser Verbändestellungnahmen liegt nicht vor.

Dokumentation

Kabinettfassung

Stellungnahme

Referentenentwurf