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Innerhalb der letzten Jahre sind die Fälle von Geldautomatensprengungen ganz erheblich angestiegen. Diese Taten werden ohne Rücksicht auf Leib und Leben unschuldiger Dritter und Einsatzkräfte durchgeführt. Deshalb sollen solche Taten künftig nach dem Strafgesetzbuch schärfer bestraft werden, nämlich mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren bzw. fünf bis zu 15 Jahren, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

Um die organisierte Kriminalität im Bereich des Sprengstoffrechts besser bekämpfen zu können, sollen künftig auch Strafschärfungen im Sprengstoffgesetz für bandenmäßige und gewerbsmäßige Taten geschaffen werden, die die besondere Gefährlichkeit und die gesteigerte kriminelle Energie dieser Taten besser erfassen. Bandenmäßige und gewerbsmäßige Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz sollen künftig mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Jedoch ist eine wirksame Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität nur dann möglich, wenn wir zugleich den Ermittlungsbehörden auch die dafür notwendigen Werkzeuge für die Aufklärung solcher Straftaten an die Hand geben. Deshalb soll der Straftatenkatalog für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung um die Fälle gewerbsmäßiger bzw. bandenmäßiger Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz erweitert werden.

Zudem werden mit dem Gesetzentwurf relevante Strafbarkeitslücken im Sprengstoffgesetz geschlossen. So soll künftig der versuchte unerlaubte Erwerb und der versuchte unerlaubte Umgang mit Explosivstoffen und Pyrotechnik der Kategorie F4 bestraft. werden Auch das unerlaubte nicht gewerbliche Lagern und der unerlaubte nicht gewerbliche Transport solcher Stoffe wird künftig unter Strafe gestellt