Welche Abwesenheiten wirken sich nicht negativ auf das Aufenthaltsrecht aus und sind daher "unschädlich"?

Typ: Häufig nachgefragt

Die folgenden Abwesenheiten sind "unschädlich". Sie werden bei der Berechnung so behandelt, als hätten sie nicht stattgefunden:

  • vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
  • längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten (etwa Erfüllung der Wehrpflicht) oder
  • eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in ein anderes Land.

Wer ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen hat, verliert es erst nach fünf Jahren der Abwesenheit aus Deutschland.