Was muss ich nun konkret tun?

Typ: Häufig nachgefragt

In aller Regel müssen Sie nur wenig tun, um Ihren Aufenthaltsstatus zu sichern:

Briten und Britinnen

Wenn Sie Britin oder Brite sind, am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt haben und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, müssen Sie Ihren Aufenthalt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können. Viele Behörden ermöglichen dies auch online. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht! Wir empfehlen, dass Sie Ihren Aufenthalt unverzüglich anzeigen.

Hinweis:
Aufenthaltstitel, die Ihnen in Erwartung eines "harten Brexit" vorsorglich ausgestellt worden sind, und Aufenthaltsdokumente aus der Zeit vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ersetzen nicht die notwendige Anzeige bei der Ausländerbehörde. Wenn Sie allerdings im Hinblick auf den Brexit Ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde bereits angezeigt hatten, müssen Sie dies nicht noch einmal tun.

Familienangehörige (auch wenn sie selbst nicht unter das Austrittsabkommen fallen) mit deutschem Aufenthaltsdokument

Wenn Sie bereits eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte besitzen, müssen Sie nichts von sich aus tun. Die Ausländerbehörde kommt auf Sie zu. Ihr Dokument wird gegen ein anderes Dokument umgetauscht.

Familienangehörige (auch wenn sie selbst nicht unter das Austrittsabkommen fallen) ohne deutsches Aufenthaltsdokument

Wenn Sie erst ab dem 1. Januar 2021 aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland nachgezogen sind oder noch nachziehen möchten und dazu gemäß dem Austrittsabkommen berechtigt sind, benötigen Sie, wenn Sie Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger  sind, vor dem Umzug nach Deutschland grundsätzlich ein Visum.

Ausnahme: Dies gilt nicht für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, und der Vereinigten Staaten von Amerika und für britische Staatsangehörige ("British Citizens" und bestimmte Inhaber einer anderen britischen Staatsangehörigkeit von den Kanalinseln, der Isle of Man oder von Gibraltar). Diese Staatsangehörigen müssen innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ein Aufenthaltsdokument bei der Ausländerbehörde beantragen. Sie können allerdings auch vor der Einreise freiwillig ein Visum beantragen, insbesondere, um direkt nach der Einreise ihr Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nachweisen zu können.

Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland arbeiten, aber nicht wohnen

Sie haben möglicherweise als Grenzgänger oder Grenzgängerin Rechte nach dem Austrittsabkommen und müssen ein spezielles Dokument in Kartenform bei der für Ihren Arbeitsort zuständigen Ausländerbehörde beantragen, um weiterhin in Deutschland arbeiten zu können (mehr dazu).

Für alle gilt:

Die Ausländerbehörden halten Formulare oder auch Online-Plattformen für die entsprechenden Anzeigen bereit. Bei Nachzügen Berechtigter im Jahr 2021 beträgt die Frist zur Aufenthaltsanzeige drei Monate nach der Einreise (und endete in keinem Fall früher als am 30. Juni 2021).
Sie können auch beantragen, dass ein bestehendes Daueraufenthaltsrecht bescheinigt wird. Hierzu müssen Sie der für Sie zuständigen Ausländerbehörde nachweisen, dass Sie bereits fünf Jahre in Deutschland leben.