Was bedeutet "Daueraufenthaltsrecht"?

Typ: Häufig nachgefragt

Das Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen entsteht nach eigenen Regeln und nicht nach denjenigen des Freizügigkeitsrechts. Hierfür gilt:

  • Grundsätzlich sind fünf anrechenbare Jahre des Aufenthalts in Deutschland erforderlich; Zeiten in anderen Mitgliedstaaten zählen nicht mit. Es gibt hierzu Ausnahmen, die weiter unten aufgeführt sind.
  • Es werden nur Aufenthaltszeiten angerechnet, die als Freizügigkeitsberechtigte erworben wurden. Aufenthalte auf anderer Grundlage (zum Beispiel bei Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz) werden nicht angerechnet.
  • Anrechenbare Zeiten des Aufenthalts vor und nach dem 31. Dezember 2020 werden zusammengerechnet.
  • Sie haben auch ein Recht nach dem Austrittsabkommen, wenn Sie früher einmal diese Aufenthaltszeiten vollständig erfüllt, Deutschland jedoch am 31. Dezember 2020 vor weniger als fünf Jahren verlassen hatten. Dann ist es auch nicht erforderlich, dass Sie am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen, um das Recht geltend zu machen. Das Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen erlischt aber zu dem Zeitpunkt, an dem Sie fünf Jahre lang nicht mehr in Deutschland gewohnt hatten – auch, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2020 liegt.
  • Haben Sie Ihren Aufenthalt in Deutschland unterbrochen und liegt dabei kein Fall vor, der soeben beschrieben worden ist, beginnt die Zählung von Neuem. Zeiten vor einer solchen Unterbrechung können nach einer Rückkehr nach Deutschland auch später nicht mehr angerechnet werden.
  • Der Daueraufenthaltsstatus kann nach dem erforderlichen fünfjährigen Aufenthalt auch am 1. Januar 2021 oder danach erworben werden.

Hinweis:
Es gibt Ausnahmen, die abweichend von der obigen Fünfjahresregel gelten können. Diese betreffen:

- Britinnen und Briten, die sich als Erwerbstätige freizügigkeitsberechtigt aufgehalten haben und unter bestimmten Bedingungen (u.a. Alter, Vorruhestand, Erwerbsunfähigkeit) in Rente gehen oder sonst nicht mehr erwerbstätig sind, oder

- Familienangehörige einer verstorbenen Britin oder eines verstorbenen Briten, der oder die selbst nach dem Austrittsabkommen berechtigt war oder – wenn er oder sie vor dem 31. Dezember 2020 verstorben ist – erwerbstätig oder freizügigkeitsberechtigt war und zum Todeszeitpunkt bei der Britin oder dem Briten ihren ständigen Aufenthalt hatten. Dies gilt, wenn der Brite oder die Britin sich im Todeszeitpunkt seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ständig aufgehalten hat oder infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist, oder

- in Deutschland lebende Familienangehörige eines Briten oder einer Britin, der oder die selbst ein Daueraufenthaltsrecht nach dem bisherigen Freizügigkeitsrecht erworben hatte.