Ich wohnte am 31. Dezember 2020 nicht in Deutschland, pendelte aber zum Arbeiten dorthin. Was gilt für mich?

Typ: Häufig nachgefragt

Möglicherweise sind Sie Grenzgängerin oder Grenzgänger im Sinne des Austrittsabkommens. In diesem Fall haben Sie weiterhin das Recht, in Deutschland zu arbeiten, aber nicht zu wohnen.

Wenn Sie an einem Arbeitsplatz in Deutschland als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (oder auch im Beamtenverhältnis) arbeiteten und nicht bloß zur Erbringung einer Dienstleistung für einen ausländischen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin entsandt sind, fallen Sie unter die Grenzgängerregelung des Austrittsabkommens.

Auch Selbstständige fallen unter die Grenzgängerregelung, wenn sie nicht nur gelegentlich und grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbracht haben, sondern sich als Selbstständige in Deutschland niedergelassen hatten. Rechnen Sie bitte damit, dass Sie zur Prüfung, ob Sie zum Stichtag 31. Dezember 2020 selbstständig tätig im Sinne der Grenzgängerregelung – also mit Niederlassung in Deutschland – gewesen sind, umfassende Nachweise vorlegen müssen.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen ein spezielles Dokument bei der für ihren Arbeitsort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dort erhalten Sie auch weitführende Informationen.

Für einen Umzug nach Deutschland ist seit dem 1. Januar 2021 auch bei Grenzgängern im Sinne des Austrittsabkommens ein Aufenthaltstitel nach den Regeln erforderlich, die für den Aufenthalt anderer Drittstaatsangehöriger gelten. Diese Regeln sind im Aufenthaltsgesetz und nicht im Austrittsabkommen enthalten.