Ich war nach Deutschland entsandt. Verliere ich meine Rechte?

Typ: Häufig nachgefragt

Wenn Sie von einem britischen Unternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland entsandt worden waren und keinen anderen Grund für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts hatten, fallen Sie nicht unter das Austrittsabkommen. Ein anderer Grund, der Sie doch unter das Freizügigkeitsrecht fallen lässt, könnte - sofern Sie in Deutschland wohnen - hingegen beispielsweise sein:

  • Ihr Lebensunterhalt einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes war gesichert und blieb es auch ab dem 1. Januar 2021.
  • Sie übten am 31. Dezember 2020 einen Nebenjob bei einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat aus.
  • Sie studierten am 31. Dezember 2020 neben Ihrer Tätigkeit zusätzlich bei einer Einrichtung in Deutschland.
  • Sie sind mit einer Person mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Staates verheiratet und können ein Freizügigkeitsrecht auch aus dieser Verbindung ableiten.

Wenn Sie von einem Unternehmen aus einem anderen EU- oder EWR-Staat nach Deutschland entsandt sind und keinen anderen Grund für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts haben, können Sie auf der Basis einer sogenannten Vander-Elst-Erlaubnis in Deutschland als entsandter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin arbeiten. Dies müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber oder Arbeitgeberin beantragen. Dieser Antrag wird grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt. Er kann aber in einigen Fällen auch nach der Einreise, aber auf jeden Fall vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Zum Verfahren erkundigen Sie oder Ihr Arbeitgeber sich bitte bei der deutschen Auslandsvertretung oder der für den Arbeitsort zuständigen Ausländerbehörde.

Für Fragen der sozialen Sicherheit in Zusammenhang mit Entsendungen finden Sie auf der Webseite der DVKA (www.dvka.de/informationen/brexit) ausführliche Hinweise.