Habe ich weiterhin die Möglichkeit zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union?

Typ: Häufig nachgefragt

Nein, diese Möglichkeit ist mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union endgültig entfallen – es sei denn, Sie erfüllen die Voraussetzungen nach dem Austrittsabkommen in mehreren Staaten, dann können Sie das Recht auch jeweils dort geltend machen. Bitte beachten Sie, dass die Verfahren und Fristen in anderen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Außerdem können Sie selbstverständlich weiterhin die Mobilitätsrechte in Anspruch nehmen, wenn Sie eine zusätzliche Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder EWR-Staates besitzen.

Eine weitere, beschränkte Möglichkeit zur Mobilität innerhalb der EU besteht, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU oder für die Blaue Karte EU erfüllen. Diese für Drittstaatsangehörige vorgesehenen Aufenthaltsrechte können Sie auch dann beantragen, wenn Sie nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind.

Innerhalb der Schengen-Staaten haben Sie mit Ihrem neuen Aufenthaltsdokument in Verbindung mit Ihrem Pass die Möglichkeit, für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu reisen. Sie dürfen damit jedoch nicht in anderen Staaten arbeiten oder dorthin umziehen. Hierfür benötigen Sie die jeweilige Erlaubnis des anderen Staates.

Außerhalb der Schengen-Staaten hat Ihr Aufenthaltsdokument keinen Berechtigungsgehalt. Dies gilt auch für diejenigen EU-Staaten, die nicht Schengen-Staaten sind, also Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern. Irland hat für britische Staatsangehörige besondere Regeln.