Fragen und Antworten rund um das Grundgesetz
Typ: Häufig nachgefragt
Inwiefern unterscheidet sich das Grundgesetz von der Weimarer Reichsverfassung?
Trotz vorhandener Parallelen unterscheidet sich das Grundgesetz als Reaktion auf den Untergang der Weimarer Republik und die Verbrechen des Nationalsozialismus in einigen Punkten grundlegend von der Weimarer Reichsverfassung von 1919. So wurden die Kompetenzen des Präsidenten eingeschränkt und das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung eingerichtet. Ferner kann die Regierung während einer Legislaturperiode nur noch durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Parlamentes abgelöst werden. Zudem wurden die schon in der Weimarer Reichsverfassung vorhandenen Grundrechte weiter gestärkt.
Wie ist das Grundgesetz gegliedert?
Nach einer einleitenden Präambel beinhalten die ersten 19 Artikel des Grundgesetzes die Grundrechte, gefolgt von allgemeinen Regelungen zu Bund und Ländern (Art. 20 - 37 GG). Hieran schließen sich Regelungen zu den einzelnen Verfassungsorganen (Art. 38 - 69 GG), zur Gesetzgebung (Art. 70 - 82 GG), zur Verwaltung (Art. 83 - 91 e GG), zur Rechtsprechung (Art. 92 - 104 GG), zum Finanzwesen (Art. 104 a - 115 GG) und zum Verteidigungsfall (Art. 115 a - 115 l GG) an. Abschließend befinden sich in den Artikeln 116 - 146 GG Übergangs- und Schlussvorschriften.
Lassen sich im Grundgesetz Normen aus der Weimarer Reichsverfassung finden?
Ja, gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes sind die Bestimmungen zu Religion und Religionsgesellschaften der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des Grundgesetzes.
Welche Verfassungsgrundsätze sind im GG verankert?
Demokratie, Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit sind die tragenden Verfassungsgrundsätze, die in Artikel 20 des Grundgesetzes niedergelegt sind. Sie werden auch als Staatsstrukturprinzipien bezeichnet.
Was sind Verfassungsorgane und welche sind im Grundgesetz vorgesehen?
Verfassungsorgane sind die obersten Organe eines Staates, deren Rechte und Pflichten in der Verfassung festgeschrieben sind. Das Grundgesetz sieht als ständige Verfassungsorgane den Bundespräsidenten, den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht vor. Daneben gibt es mit dem Gemeinsamen Ausschuss (als Notparlament im Verteidigungsfall) und der Bundesversammlung (zur Wahl des Bundespräsidenten) zwei nichtständige Verfassungsorgane, die nur bei Bedarf tagen.
Wie sind die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern verteilt?
Das Recht Gesetze erlassen zu dürfen steht grundsätzlich den Ländern zu. Ausnahmen von dieser Grundregel sieht das Grundgesetz in Form der ausschließlichen und der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für abschließend bestimmte Materien vor. Ausschließliche Gesetzgebung meint die alleinige Befugnis des Bundes, Gesetze zu erlassen. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung dürfen die Länder gesetzgeberisch tätig werden, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Änderung des GG möglich?
Nach Artikel 79 des Grundgesetzes kann eine Grundgesetzänderung nur durch Gesetz erfolgen, das der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats bedarf. Wesentliche Prinzipien des Grundgesetzes wie der Schutz der Menschenwürde und die Staatsstrukturprinzipien sind einer Änderung nach diesem Verfahren entzogen.