FAQ zum Verbot der "COMPACT-Magazin GmbH" sowie die "CONSPECT FILM GmbH"

Typ: Häufig nachgefragt

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat am 16. Juli 2024 die rechtsextremistische "COMPACT-Magazin GmbH" sowie die "CONSPECT FILM GmbH" verboten. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Warum wurde die Vereinigung "COMPACT-Magazin GmbH" verboten?

"COMPACT-Magazin GmbH" ist bereits über einen langen Zeitraum im Fokus des Bundesamts für Verfassungsschutz und wurde in diesem Zusammenhang bereits Ende 2021 als gesichert rechtsextremistische Vereinigung eingestuft und beobachtet. Die Einstufung als rechtsextremistischer Verdachtsfall war zuvor im März 2020 erfolgt.

"COMPACT-Magazin GmbH" wurde verboten, weil es sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Bei der Verwirklichung seiner verfassungsfeindlichen Ziele nimmt "COMPACT-Magazin GmbH" eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Diese aggressiv-kämpferische verfassungsfeindliche Grundhaltung prägt den Charakter von COMPACT. Es erfüllt daher die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 2 in Verbindung mit § 17 Nummer 1 Alternative 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG).

Ein Medienunternehmen ist doch kein Verein?

Auch Unternehmen können unter den Voraussetzungen des § 17 VereinsG durch Vereinsverbote verboten werden. "COMPACT-Magazin GmbH" sowie "CONSPECT FILM GmbH" richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Artikel 9 des Grundgesetzes und § 3 des Vereinsgesetzes in Verbindung mit § 17 Nummer 1 VereinsG.

Inwieweit hat bei dem Verbot von COMPACT auch eine Abwägung mit Blick auf die Presse- und Meinungsfreiheit stattgefunden?

Für eine funktionierende Demokratie sind Presse- und Meinungsfreiheit elementare Voraussetzungen. Gleichwohl haben auch diese Freiheiten Grenzen. Die "COMPACT-Magazin GmbH" missbraucht ihre Medienerzeugnisse gezielt als Sprachrohr, um ihre verfassungsfeindlichen Zielsetzungen reichweitenstark zu verbreiten. Es ist zu befürchten, dass Rezipienten der Medienprodukte durch die rassistischen, antisemitischen, minderheitenfeindlichen, geschichtsrevisionistischen oder verschwörungstheoretischen Publikationen, die offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden. Als Ergebnis der Güterabwägung müssen Meinungs-, Presse-, und Rundfunkfreiheit folglich hinter dem mit dem Vereinsverbot verfolgten Ziel zurückstehen, um drohenden Gefährdungen des Staates, seines Bestandes und seiner Grundordnung, die aus verfassungswidrigen Bestrebungen erwachsen können, wirksam entgegenzuwirken.

Wurden in der Vergangenheit bereits andere Medienerzeugnisse verboten?

Ja, zum Beispiel "Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH" im Jahr 2019 oder die Internetplattform "Linksunten.Indymedia" im Jahr 2017 oder die neonazistische Internetplattfom "Altermedia" im Jahr 2016.

Was wurde genau verboten?

"COMPACT-Magazin GmbH" einschließlich seiner Teilorganisation "CONSPECT FILM GmbH" wurde verboten und aufgelöst. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die "COMPACT-Magazin GmbH" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.

Ebenso ist der Betrieb der Internetseiten von COMPACT-Magazin GmbH und sämtlicher Benutzerkonten in allen sozialen Netzwerken verboten. Sämtliche Benutzerkonten in allen sozialen Netzwerken sind zu schließen.

Darüber hinaus wurde verboten, Kennzeichen der "COMPACT-Magazin GmbH" für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Die entsprechenden Symbole, auf die sich das Verbot bezieht, sind am Vollzugstag um 6:00 Uhr im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Was sind die rechtlichen Konsequenzen des Vereinsverbotes?

Das Vereinsverbot untersagt jede Fortführung der Vereinsaktivität durch die bisherigen Mitglieder und jede Aktivität Dritter zugunsten des verbotenen Vereins. Verstöße hiergegen sind Straftaten nach § 20 Vereinsgesetz (bis zur Bestandskraft des Verbots) bzw. nach § 85 StGB (ab Bestandskraft des Verbots).

Da es sich bei den Straftatbeständen des Vereinsgesetzes bzw. StGB um Offizialdelikte handelt, müssen auch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder gegen jede Aktivität vorgehen.

Wo finde ich mehr Informationen zu Vereinsverboten und zum Vereinsrecht?

Warum kann ein Verein verboten werden?

Es gibt nach Vereinsgesetz drei Verbotsgründe:

  • Die Zwecke oder Tätigkeiten des Vereins laufen den Strafgesetzen zuwider,
  • der Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung,
  • der Verein richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung – dies ist bei dem Verbot von "COMPACT-Magazin GmbH" der Fall.