Fragen und Antworten zur Einführung von temporären Binnengrenzkontrollen

Typ: Häufig nachgefragt

Was bedeutet die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen für mich als Pendler?

Die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen ermöglicht Kontrollen anlässlich des Grenzübertritts. Reisende und Pendler werden daher gebeten, ein Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass) mitzuführen. Diese Vorschrift gilt bei jedem grenzüberschreitenden Reisen.

Die Bundespolizei wird die Binnengrenzkontrollen nach den jeweiligen grenzpolizeilichen Erfordernissen in der/den Grenzregion(en) vornehmen. Umfang, Intensität, der konkrete Ort und die konkrete Dauer der jeweiligen Kontrollen sind u.a. abhängig von der Lageentwicklung und den verkehrsinfrastrukturellen Gegebenheiten vor Ort und können daher regional unterschiedlich ausgeprägt und dynamisch sein.

Die Bundespolizei wird sich in Abstimmung mit ihren Partnerbehörden im In- und Ausland bemühen, dass sich die Kontrollen so wenig wie möglich auf den Alltag von Pendlern, auf den Handel und auf den Reiseverkehr auswirken.

Wie ist der Ablauf eines Notifizierungsverfahrens? Welche rechtlichen Vorgaben hat ein solches Verfahren?

Die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen beruht auf den rechtlichen Vorgaben der Artikel 25 ff. der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex). Danach ist eine solche Entscheidung auf EU-Ebene (u. a. gegenüber der EU-Kommission) mitzuteilen (sogenannte Notifizierung).

Wie lange gelten die Grenzkontrollen?

Das Bundesinnenministerium hat die Neu-Anordnung der vorübergehenden Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zur Republik Polen, zur Tschechischen Republik und zur Schweiz auf EU-Ebene notifiziert. Ziel ist weiterhin, Schleusungskriminalität zu bekämpfen und die irreguläre Migration zu begrenzen. Auf der Grundlage von Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes werden die derzeit bis zum 15. Juni 2024 angeordneten vorübergehenden Kontrollen bis zum 15. Dezember 2024 fortgesetzt

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat hat mit Blick auf die migrations- und sicherheitspolitischen Herausforderungen entschieden, dass vorübergehend wiedereingeführte Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze auf der Grundlage der Artikel 25 und 27 des Schengener Grenzkodex weiter bis zum 12. November 2024 angeordnet werden.

An welchen Grenzübergängen wird kontrolliert? Wer ist für die Kontrolle zuständig?

Binnengrenzkontrollen sind an jeder Stelle der Grenze möglich. Über Umfang, Intensität, Ort und Dauer der jeweiligen Kontrollen wird die zuständige Bundespolizei in Abhängigkeit der Lage befinden. Beeinträchtigungen des grenzüberschreitenden Verkehrs sind daher nicht auszuschließen, sollen jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.

Was passiert mit Flüchtlingen an den Grenzkontrollen? Werden Asylsuchende an der Grenze abgewiesen?

Auch im Fall von Binnengrenzkontrollen werden schutzbegehrende Drittstaatsangehörige grundsätzlich an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung zum Zwecke der Prüfung asylrechtlicher Belange einschließlich etwaiger Überstellungen in andere EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Dublin-Verordnung weitergeleitet.