Versorgung

Typ: Häufig nachgefragt

Wie erklären sich die Unterschiede zwischen der Beamtenpension und der gesetzlichen Rente?

Pensionen haben andere Sicherungsziele als Renten und sind deshalb nicht vergleichbar.

Die gesetzliche Rente erfüllt die Funktion einer Regelsicherung (erste Säule der Altersvorsorge) und wird oftmals von einer betrieblichen Altersversorgung ergänzt (zweite Säule).

Die Beamtenversorgung hingegen deckt sowohl die erste als auch die zweite Säule der Altersvorsorge ab (Regel- und Zusatzsicherung).

Der Vergleich durchschnittlicher Renten und Pensionen ist ein Vergleich von "Äpfel und Birnen".

Pensionen decken regelmäßig das gesamte oder zumindest den überwiegenden Teil eines Erwerbslebens ab.

"Durchschnittsrenten" umfassen sämtliche - auch kurze - Erwerbsbiographien und alle rentenversicherten Berufsgruppen. In durchschnittlichen Renten sind somit auch "kleine Renten" enthalten, z. B. aufgrund niedriger versicherter Entgelte (z.B. Mini-Jobber) oder Renten, die aufgrund nur weniger Versicherungsjahre (z. B. bei Wechsel in ein anderes Versorgungssystem) gezahlt werden.

In der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen Einkommen generell nur bis zur Höhe der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze der Versicherungspflicht.

Oft vergessen: Beamtinnen und Beamte müssen durch den Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung selbst Vorsorge für den Teil der nicht durch die Beihilfe abgedeckten Krankheitsaufwendungen treffen. Die Beiträge hierfür sind nicht einkommensabhängig, sondern risikobezogen und erreichen daher gerade im Alter oft eine beträchtliche Höhe; dies mindert letztlich die Netto-Versorgungsbezüge.

Einkommenshöhe und -verläufe sind im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft zunehmend unterschiedlich, was einen Vergleich der jeweils erworbenen Alterseinkünfte erheblich erschwert. Dies ist Ergebnis der Studie zu Alterseinkünften von vergleichbaren Bundesbeamten und Arbeitnehmern von Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer), die vom Bundesministerium des Innern in Auftrag gegeben worden war.

Demografisch bedingte Renten-Reformen wurden auf Beamtenpensionen übertragen.

Beispielsweise wurden:

  • wirkungsgleich die Versorgungsabschläge bei vorzeitigem Ruhestand oder die schrittweise Anhebung der Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr auf die Beamtenversorgung übertragen.
  • Dämpfungselemente der Rentenanpassung systemgerecht auf die Beamtenversorgung übertragen. Analog zur sogenannten "Riestertreppe" verminderten sich die acht nach dem 31. Dezember 2002 erfolgten Anpassungen der Versorgungsbezüge. Dadurch ergab sich eine Minderung des Versorgungsniveaus um insgesamt über 4 %.

Pensionen und Renten sind in den letzten Jahren überwiegend in vergleichbarer Höhe angepasst worden, da sich beide Alterssicherungssysteme an der Entwicklung der Löhne und Gehälter orientieren.

Die Renten in den alten Ländern wurden in den Jahren 2011 bis 2020 um rund 25,7 % erhöht. Die Versorgungsbezüge der Bundesbeamtinnen und -beamten wurden im gleichen Zeitraum um rund 27,6 % angepasst. Das ergibt eine Differenz von 1,9 %-Punkten.

Seit der Föderalismusreform haben die Länder für ihre Versorgungsempfängerinnen und -empfänger eigene Anpassungssätze verabschiedet, die sich z.T. erheblich von denen des Bundes unterscheiden. Insofern bildet ein Vergleich der Anpassungssätze zwischen der bundeseinheitlichen gesetzlichen Rente und (Bundes-)Beamtenversorgung nur die Bundesebene ab. Für eine Einbeziehung der Länder müsste jeweils ein eigenständiger Vergleich erfolgen.

Die Einbeziehung von Beamtinnen und Beamten in das System der gesetzlichen Rente nützt langfristig nichts.

Wer Beiträge an die Rentenversicherung zahlt, erwirbt einen Anspruch auf künftige Leistungen. Leistung führt zu Gegenleistung. Jede Beitragszahlung hat somit Mehrausgaben in der Zukunft zur Folge. Die Belastung würde also die künftige Generation tragen.

Die öffentlichen Haushalte wären erheblich finanziell doppelt belastet: Sie müssten einerseits für bereits erworbene Pensionsansprüche aufkommen. Anderseits müssten sie Beiträge in die Rentenversicherung für die dann dort versicherten Beamtinnen und Beamten leisten. So würden die Personalausgaben keinesfalls sinken. Der Dienstherr müsste die Bruttobezüge von vornherein erhöhen und gleichzeitig finanzielle Mittel für die Zusatzversorgung zur Sicherung der zweiten Säule abführen.

Die Pensionen sind seit jeher voll steuerpflichtig, während gesetzliche Renten erst seit 2005 allmählich in die Steuerpflicht hineinwachsen.

Daher führen gegenwärtig erst überdurchschnittlich hohe Renten oder zu Renten hinzutretende Einkünfte regelmäßig zu einer Besteuerung.

Zugleich werden simultan schrittweise Altersvorsorgeaufwendungen in der Erwerbsphase steuerfrei gestellt.

Wie werden Zeiten der Kindererziehung in der Beamtenversorgung des Bundes berücksichtigt?

Die Anerkennung dieser Zeiten erfolgt, in dem nach den Bestimmungen von § 50a BeamtVG ein Zuschlag zum Ruhegehalt gewährt werden kann. Dies erfolgt nur, wenn die Beamtin oder der Beamte das Elternteil ist, dem Kindererziehungszeit zugeordnet wurde. Dazu ist von den Eltern eine übereinstimmende Erklärung abzugeben. Ein Zuschlag wird nicht gewährt, wenn wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht bestand und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

Ab dem 1. September 2020 erfolgt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung unabhängig von deren Geburtsdatum nach rentenrechtlichen Maßgaben. Für Kinder, die vor 1992 bzw. nach 1991 geboren wurden, erfolgt eine Unterscheidung - wie in der gesetzlichen Rente - nur noch hinsichtlich der Dauer der berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeit.

Wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung kann demnach für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind dem Grunde nach eine Kindererziehungszeit von 30 Kalendermonaten und für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind eine Kindererziehungszeit von 36 Kalendermonaten berücksichtigt werden.

Wurde während der Kindererziehungszeit - also in den ersten 30 bzw. 36 Kalendermonaten nach Geburt des Kindes - Dienst geleistet und somit ein Ruhegehaltsanspruch erworben, erfolgt ggf. eine Anrechnung und Verringerung des Zuschlages.

Weitere Informationen zu ihrem Anspruch können betroffene Beamtinnen und Beamte des Bundes bei der für sie zuständigen Versorgungsdienststelle erhalten.

Die neue Regelung wird von Amts wegen bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge für Fälle angewendet, deren Versorgung nach dem 31. August 2020 beginnt. Versorgungsfälle, die vor dem 1. September 2020 eingetreten sind, können prüfen lassen, ob die Neuregelung für sie günstiger ist; weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Merkblatt.

Wie werden Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in der Beamten, Richter- und Soldatenversorgung berücksichtigt?

Ab dem 1. Juli 2020 sind Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung grundsätzlich nicht mehr ruhegehaltfähig.

Zu einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beurlaubte Bundesbedienstete nehmen an dem dortigen Pensionssystem teil. Sie erwerben in der Regel Anwartschaften auf eine Alterssicherungsleistung, die entweder als einmalige Leistung in Form eines Kapitalbetrages oder als laufende (monatliche) Leistung gezahlt wird. Ihren tatsächlichen Anspruch können die Betroffenen bei der jeweiligen Einrichtung erfragen.

Die Zeiten einer solchen Verwendung können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Betroffenen für das Ruhegehalt vom Bund als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt werden.

Weitere Informationen können betroffene Bundesbedienstete von der für sie zuständigen Versorgungsdienststelle erhalten und diesem Merkblatt entnehmen.

Welche Versorgungsabschläge gelten für Beamtinnen und Beamte, die auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand gehen?

Beamtinnen und Beamte können auf eigenen Antrag mit Erreichen des 63. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand gehen. Die schrittweise Erhöhung der Regelaltersgrenze vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr führt indes zu höheren Abschlägen auf die Versorgungsbezüge. So steigt dieser mit Erhöhung der gesetzlichen Altersgrenze auf 14,4 % (4 Jahre x 3,6 %). Bei 45 Dienstjahren ist ein abschlagfreier Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr möglich.

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Seit dem Jahr 2012 wird diese Altersgrenze bis zum Jahr 2025 schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben. Auch hier beträgt der Abschlag 3,6 % pro Jahr, maximal jedoch 10,8 %.

Kann ich als Versorgungsempfänger arbeiten gehen und zu meinen Versorgungsbezügen noch ein zusätzliches Einkommen erhalten?

§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bestimmt, dass ein neben die Versorgung tretendes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der oder dem Versorgungsberechtigten vollständig erhalten bleibt. Allerdings wird in diesen Fällen die Versorgung gekürzt, wenn die Summe aus Versorgung und Einkommen über einen individuell konkret bestimmten Höchstbetrag hinausgeht. Für die in jedem Monat, in dem ein Einkommen erzielt wird, durchzuführenden Ruhensregelung ist ein Zwölftel des im gesamten Kalenderjahr erzielten Einkommens zugrunde zu legen.

Der Höchstbetrag, bis zu dem ein zusätzlich zu den Versorgungszügen erzieltes Einkommen ohne Auswirkung auf diese bleibt, bestimmt sich für Ruhestandsbeamtinnen und –beamte sowie für deren hinterbliebene Ehegatten nach der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Anrechnungsfrei hinzuverdienen können Versorgungsberechtigte also den Betrag, der zwischen den Versorgungsbezügen und dem Betrag der letzten Aktivbezüge liegt. Bei Beamtinnen und Beamten im einstweiligen Ruhestand (politische Beamte) bleiben, sofern es sich nicht um Verwendungseinkommen handelt, zusätzlich von dem die Höchstgrenze übersteigenden Betrag des Einkommens 50 vom Hundert anrechnungsfrei. Mit einer Mindestbelassung von 20% des jeweiligen Versorgungsbezuges wird ein vollständiges "Wegfallen" der Versorgung bei sehr hohem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen vermieden. Die Voraussetzungen prüft im Einzelfall die zuständige Pensionsregelungsbehörde.

Verschärfte Hinzuverdienstmöglichkeiten gelten für Pensionärinnen und Pensionäre, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Für diesen Personenkreis gilt als Höchstgrenze der Betrag der Höchstversorgung, d. h. 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen. Anrechnungsfrei hinzuverdienen können diese Versorgungsberechtigten aber mindestens monatlich 525 Euro.

Für alle Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze (schrittweise ansteigend bis zum Jahr 2031 auf das 67. Lebensjahr) vollendet haben, gilt die Anrechnung grundsätzlich nur noch für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Die Voraussetzungen prüft im Einzelfall die zuständige Pensionsregelungsbehörde.

Ich erhalte sowohl Rente als auch Versorgungsbezüge (so genannte "Mischkarriere"). Ist es richtig, dass mir die Versorgungsbezüge gekürzt werden?

Von einer Rentenanrechnung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind Beamtinnen und Beamte in der Regel dann betroffen, wenn sie neben ihren Versorgungsansprüchen noch Rentenansprüche aus einer dem Beamtenverhältnis vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung haben. Beamtinnen und Beamte mit einer derartigen "Mischkarriere" sollen nur eine Gesamtversorgung erhalten, wie sie einem vergleichbaren so genannten "Nur-Beamten", also einem Beamten, der sein ganzes Arbeitsleben im Beamtenverhältnis verbracht hat, zusteht. Übersteigen Rente und Versorgungsbezüge zusammen eine im Einzelfall zu ermittelnde Höchstgrenze, so bleibt zwar die Rente ungekürzt, weil sie zum Teil auf eigenen Beiträgen beruht und damit als Eigentumsrecht durch die Verfassung geschützt ist. Die Versorgungsbezüge werden jedoch gekürzt, wenn durch anderweitige Bezüge aus öffentlichen Kassen (hier: der Rentenversicherung) in der Summe eine amtsangemessene Versorgung gewährleistet ist. Rententeile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, bleiben bei der Anrechnung der Renten auf das Ruhegehalt außer Ansatz und mithin unberücksichtigt.

Bei der Ermittlung der Höchstgrenze werden die Jahre einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit fiktiv als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet; die rentenversicherungspflichtige Tätigkeit geht den Betroffenen nicht verloren.

Es ist grundsätzlich sachgerecht, beide Leistungen zusammen zu betrachten. So wird eine sozialpolitisch unerwünschte Überversorgung durch Kürzung der Versorgungsbezüge ausgeschlossen, wenn beide aus öffentlichen Kassen stammenden Leistungen zusammen eine bestimmte Höchstgrenze überschreiten.

Was passiert mit meiner Beamtenversorgung, wenn ich von einem Land zum Bund wechsle?

In Fällen, in denen ein „Dienstherrenwechsel“, bspw. durch Versetzung vom Land zum Bund oder Beendigung des Landesbeamtenverhältnisses und Neubegründung eines Bundesbeamtenverhältnisses zum Bund erfolgt, richten sich die Versorgungsansprüche nach dem „Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes“ (Beamtenversorgungsgesetz). Für die Festsetzung der Versorgungsbezüge gilt das zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltende Bundesrecht. Der Bund zahlt als neuer Dienstherr die Versorgung.

Nach derzeit geltendem Recht sind die im Beamtenverhältnis eines Landes verbrachten Dienstzeiten in der Regel ruhegehaltfähig. Daneben können ausgewählte Vordienstzeiten (bspw. im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes) als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Weitere Informationen zu ruhegehaltfähigen Dienstzeiten finden Sie hier.

In Fällen, in denen weiterhin Ansprüche auf eine Versorgung durch ein Land (bspw. Beamtenversorgung eines Landes oder Altersgeld eines Landes) oder/und ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente bestehen, wird eine Ruhensregelung durchzuführen sein. Dabei wird die vom Bund gewährte Versorgung um den Betrag, um den die Summe aus den anderen Einkünfte zusammen mit den Versorgungsbezügen eine im Gesetz bestimmte Höchstgrenze überschreiten, gekürzt.

Ab wann und wo kann ich eine neue Versorgungsauskunft bekommen?

Beamtinnen und Beamte des Bundes können ihre Anträge an die zuständigen Personalstellen senden. Die Anträge werden dann an die zuständigen Versorgungsdienststellen (beispielsweise an ein Service-Center der Generalzolldirektionen) weitergeleitet.

Wann fängt die Bundesregierung endlich an, die Pensionen zu kürzen?

Die Beamtenversorgung ist ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung vom demographischen Wandel in der Gesellschaft unmittelbar betroffen. Dies verdeutlicht nicht zuletzt der Siebte Versorgungsbericht der Bundesregierung. Die Bundesregierung stellt sich ihrer Verantwortung, die Finanzierung der verschiedenen Altersversorgungssysteme auf eine langfristig sichere Grundlage zu stellen.

Soweit nicht grundlegende Unterschiede zwischen beiden Alterssicherungssystemen dem entgegenstehen, sind mit dieser Zielsetzung seit Anfang der 1990er Jahre die Reformen der Alterssicherungssysteme stets im Gleichklang vorgenommen worden. Das heißt die Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden wirkungsgleich in die Beamtenversorgung übertragen. Wirkungsgleichheit heißt hier nicht "Betragsgleichheit", sondern vielmehr, dass die gleichen Ziele, ggf. auf unterschiedlichen Wegen und unter Beachtung der Systembesonderheiten, erreicht werden.

Insgesamt wurden folgende Maßnahmen zur Kostendämpfung durchgeführt.

  • Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 hat der Gesetzgeber - parallel zur seinerzeit beabsichtigten, aber nicht erfolgten Einführung eines "demografischen Faktors" in der gesetzlichen Rentenversicherung - einen konstanten Wert zur Verminderung jeder Besoldungs- und Versorgungssteigerung eingeführt. Nach dem Bundesbesoldungsgesetz werden bis 2024 bei Gesetzen, die eine zeitlich gestaffelte Erhöhung der Besoldung und Versorgung vorsehen, die Bezüge jeweils bei der ersten Erhöhung vermindert. Die entsprechenden Beträge werden zum Aufbau des Sondervermögens "Versorgungsrücklage des Bundes" verwendet. Die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gegenüber dem Tarif beträgt im Zeitraum 1999 bis 2022 insgesamt 2,4 Prozentpunkte.
  • Für nach dem 31. Dezember 2006 neu eingestellte Beamtinnen und Beamte des Bundes leisten die Dienstherren Zahlungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes". Mit diesen Mitteln sollen voraussichtlich ab dem Jahr 2030 die Versorgungsausgaben des oben angeführten Personenkreises anteilig finanziert werden.
  • Das Versorgungsänderungsgesetz 2001, mit dem die Rentenreform 2001 auf die Beamtenversorgung übertragen wurde, führt zu einer Absenkung des Versorgungsniveaus. Am Beispiel des Höchstruhegehaltssatzes zeigte sich dies in einer Absenkung von 75 % auf 71,75 %. Der tatsächlich erreichte Ruhegehaltsatz liegt in der Regel darunter.
  • Beginnend mit dem Jahr 2012 werden sämtliche Altersgrenzen bis zum Jahr 2031 schrittweise angehoben. So steigt auch die Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr.

Liegen alle Ruhegehälter von Beamtinnen und Beamten bei 71,75 % des letzten Gehaltes?

Das Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten wird aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berechnet. Der Ruhegehaltssatz, der sich auf der Grundlage der abgeleisteten Dienstzeit ermittelt, erhöht sich für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,79375 %-Punkte. Er ist begrenzt auf maximal 71,75 %, die bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von wenigstens 40 Dienstjahren in Vollzeit erreicht werden. Jede darüber hinaus geleistete Dienstzeit wirkt sich nicht mehr steigernd auf den Ruhegehaltssatz aus.

Der Wert 71,75 % bezeichnet also den Höchstruhegehaltsatz. Der tatsächlich erreichte Ruhegehaltsatz liegt in der Regel darunter.

So betrug der durchschnittliche Ruhegehaltssatz bei den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern des unmittelbaren Bundesbereiches für die Versorgungszugänge 2022 rund 67,2  %.

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind grundsätzlich das in den letzten zwei Jahren vor Pensionierung zustehende Grundgehalt.

Ist die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auch künftig finanzierbar?

Die Vorausberechnungen des Siebten Versorgungsberichts der Bundesregierung zeigen für den Bund eine insgesamt stabile Entwicklung der künftigen Versorgungsausgaben im Verhältnis zum künftigen Bruttoinlandsprodukt wie auch den künftigen Steuereinnahmen. Befürchtungen, die Versorgungsausgaben würden "explodieren" und wären langfristig nicht finanzierbar, sind daher jedenfalls für den Bund unbegründet. Dies ist in erster Linie das Ergebnis der umfangreichen Reformen der vergangenen 20 Jahre, die – in weitgehender Parallelität zur Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung – zu einer spürbaren Absenkung des Versorgungsniveaus geführt haben.

Darüber hinaus hat der Bund weitere Vorsorge zur Zukunftssicherung der Beamtenversorgung getroffen:

  • Die 1999 gesetzlich eingeführte Versorgungsrücklage hat zu einer Vermögensrückstellung von rund 21,5 Mrd. Euro (Marktwert Ende März 2024) geführt. Das Sondervermögen wird bis Ende 2031 weiter aufgebaut und ab 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung des Bundeshaushalts von Versorgungsaufwendungen eingesetzt.
  • Der 2007 eingerichtete Versorgungsfonds des Bundes wird voraussichtlich ab 2030 anteilig für die Versorgungsaufwendungen der Beamten aufkommen, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist. Damit wird die Beamtenversorgung schrittweise auf eine anteilige Kapitaldeckung umgestellt. Finanziert wird der Fonds durch regelmäßige Zuweisungen der Dienstherren, die nach festgesetzten Prozentsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnet werden. Der Marktwert des Fondsvermögens betrug Ende März 2024 rund 13,4 Mrd. Euro.
  • Beide Sondervermögen werden von der Deutschen Bundesbank nach Anlagerichtlinien verwaltet, die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen wurden und ein hohes Maß an Anlagesicherheit gewährleisten.

Insgesamt ist der Bund damit für die Zukunft gut aufgestellt. Dies befreit allerdings nicht von der Verantwortung, die Beamtenversorgung fortlaufend einer kritischen Analyse zu unterziehen und nachzusteuern, wenn es notwendig sein sollte.

Wo finde ich den Siebten Versorgungsbericht der Bundesregierung?

Der Siebte Versorgungsbericht der Bundesregierung kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Werden steigende Ausgaben für Beamtenpensionen die öffentlichen Kassen künftig deutlich stärker belasten? Was beinhaltet hierzu die Vermögensrechnung des Bundes?

In der vom BMF jährlich veröffentlichten "Vermögensrechnung des Bundes" wird mit hohen Pensionsleistungen von 706,84 Mrd. Euro, Stand: 2022 gerechnet. Dabei handelt es sich um eine Barwert-Berechnung ist. Das bedeutet, dass es sich nicht um tatsächlich bestehende Verbindlichkeiten handelt, sondern um eine Prognose unter Zugrundelegung eines fiktiven Zinssatzes. Berechnet wird dabei, welche Summe heute auf ein fiktives Konto eingezahlt werden müsste, um unter Berücksichtigung der fiktiven Zinserträge zukünftige Verbindlichkeiten zu decken. Je höher der zugrunde gelegte Zinssatz ist, desto geringer ist die Summe des sog. Barwerts. Je geringer der zugrunde gelegte Zinssatz ist, desto höher ist die Summe des Barwerts.

Die Angaben in der Vermögensrechnung des Bundes sind nicht mit den jährlichen Ausgaben für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes zu verwechseln. Im Jahr 2022 betrugen die Ausgaben des Bundes für Pensionsleistungen rund 17,3 Mrd. Euro.

Diese Zahlen zeigen, dass sich aus den bilanzierten Rückstellungen in der Vermögensrechnung kein politischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Versorgungsausgaben des Bundes ableiten lässt.

Wie werden die Mittel der "Versorgungsrücklage des Bundes" und des "Versorgungsfonds des Bundes" angelegt?

Die Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes" und "Versorgungsfonds des Bundes" dienen dem Zweck, den Bundeshaushalt bei der Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben zu entlasten. Die Verwaltung der Mittel ist durch das Versorgungsrücklagegesetz der Deutschen Bundesbank übertragen. Diese legt die Mittel auf Grundlage der Anlagerichtlinien unter Wahrung der gesetzlichen Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite in festverzinslichen Wertpapieren und im Umfang von bis zu 30 % in Aktien an.

Die Anlagerichtlinien werden vom BMI im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassen. Sofern die Belange des "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" oder des "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" betroffen sind, sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu beteiligen. Bei der Anlage der Mittel wirkt der Anlageausschuss mit, in dem die o. g. Ministerien als Mandatsgeber sowie die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie die Bundesagentur für Arbeit als beratende Mitglieder vertreten sind. Der Anlageausschuss berät Einzelfragen und kann im Rahmen der Spielräume des Versorgungsrücklagegesetzes und der Anlagerichtlinien konkretisierende Vorgaben beschließen.

Beginnend ab August 2021 erfolgen die Aktieninvestitionen der o. a. Sondervermögen in zwei nachhaltige Aktienindizes; weiterhin ausgenommen sind drei Unternehmen, die über eigene Beteiligungen oder Tochterunternehmen an Kernkraftwerken (KKW) im Ausland involviert sind. Über Ausschlüsse von Unternehmen entscheidet der Anlageausschuss einzelfallbezogen. Mit der Investition in verschiedene Branchen wird eine breite Risikostreuung gewährleistet. Mit dieser nachhaltigen Anlage bleiben die Pensionsfonds nicht nur rentabel und sicher, sondern richten sich künftig auch am Pariser Klimaschutzabkommen aus.

Werden bei der Investition der Mittel der "Versorgungsrücklage des Bundes" und des "Versorgungsfonds des Bundes" Nachhaltigkeitskriterien (sog. ESG-Kriterien) berücksichtigt?

Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung entwickelten Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zur Umsetzung der 17 UN-Nachhaltigkeitsziele hat der Anlageausschuss ein Nachhaltigkeitskonzept für die Aktienanlage der Sondervermögen beschlossen, welches im Einklang mit den vom Versorgungsrücklagegesetz vorgegebenen Anlagegrundsätzen Sicherheit, Liquidität und Rendite steht.

Im Hinblick auf alle drei Anlagegrundsätze soll das Anlageuniversum nicht zu stark eingeschränkt und insbesondere unter Risikogesichtspunkten der Ausschluss ganzer Branchen vermieden werden. Dementsprechend beinhaltet das Konzept einen breiten ESG-Ansatz, bei dem ein Best-In-Class-Ansatz mit wenigen Ausschlusskriterien kombiniert wird. Als Ausschlusskriterien wurden festgelegt

  • Produktion und Handel mit verbotenen / geächteten Waffen,
  • schwere und systematische Verstöße gegen internationale Menschenrechtsabkommen,
  • schwere und systematische Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO),
  • schwere und systematische Verstöße gegen den UN Global Compact (die Prinzipien des UN Global Compacts umfassen neben den Themen Menschenrechten und ILO-Kernarbeitsnormen noch Umweltzerstörung und Korruption),
  • Produktion von Tabakendprodukten,
  • Betrieb von Kernkraftwerken.

Die nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen Unternehmen werden mit einem Best-In-Class-Ansatz bewertet. Dabei wird die Geschäftstätigkeit der Unternehmen unter Berücksichtigung zuvor festgelegter Kriterien anhand verschiedener Indikatoren in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung untersucht und jedes Unternehmen mit einem ESG-Score versehen. Aus jeder Branche werden dann die Unternehmen mit den höchsten ESG-Scores (die "besten" einer Branche) ausgewählt.

Unter Berücksichtigung dieses Nachhaltigkeitskonzeptes erfolgen seit 2021 die Aktieninvestitionen in zwei nachhaltige Aktienindizes nach CTB-Standard.

Zudem ist es geplant, Nachhaltigkeitskriterien auch für festverzinsliche Schuldverschreibungen festzulegen.