FAQ: Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende

Typ: Häufig nachgefragt

Wegen der anhaltenden hohen Preissteigerung im Energiebereich hat die Bundesregierung beschlossen, dass Renten- und Versorgungsbeziehende entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten sollen. Antworten auf häufige Fragen für Versorgungsempfänger in unseren FAQ.

Muss die Energiepreispauschale (EPP) beantragt werden?

Nein. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch.

Muss die Energiepreispauschale versteuert werden?

Ja. Im Sinne der Steuergerechtigkeit soll die EPP der Steuerpflicht unterliegen.

Wird die Energiepreispauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet bzw. müssen hierauf Beiträge entrichtet werden?

Nein, die EPP wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet und unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Kann die Energiepreispauschale gepfändet werden?

Die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale erhält, wer als Beamtin oder Beamter des Bundes, als Richterin oder Richter des Bundes oder als Berufssoldatin oder Berufssoldat zum Stichtag 1. Dezember im Ruhestand ist und Anspruch auf Versorgungsbezüge hat. Anspruch auf die Energiepreispauschale haben auch die Angestellten der bundesunmittelbaren Körperschaften, die Versorgungsbezüge nach einer Dienstordnung erhalten.

Eine Energiepreispauschale erhält auch, wer Leistungen nach dem Altersgeldgesetz, dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes erhält.

Ein Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Was gilt für Hinterbliebene?

Witwen, Witwer oder Waisen erhalten die Energiepreispauschale, sofern sie am 1. Dezember 2022 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz haben und sich ihr Wohnsitz im Inland befindet.

Gibt es Ausschlussgründe?

  • Wenn mehrere Versorgungsbezüge vom Bund bezogen werden (z.B. Ruhegehalt und Witwengeld), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.
  • Zur Vermeidung von Doppelzahlungen haben Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes (einschließlich der jeweiligen Hinterbliebenen) keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn sie Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In diesen Fällen wird die Energiepreispauschale nur einmal durch die jeweilige Rentenzahlstelle gezahlt.
  • Auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes, auf deren Versorgungsbezüge ein Versorgungsbezug eines anderen Trägers als der Bund angerechnet wird, haben zur Vermeidung einer Doppelzahlung keinen Anspruch auf Gewährung der Energiepreispauschale durch den Bund.

Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Die Energiepreispauschale soll im Dezember 2022 mit den Versorgungsbezügen ausgezahlt werden.

Was ist zu tun, wenn die Energiepreispauschale trotz Anspruch nicht gezahlt wurde?

In diesen Fällen nehmen Sie bitte Kontakt mit der für die Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge zuständigen Stelle auf.

Was muss ich tun, wenn ich die Energiepreispauschale erhalte, obwohl ich schon die Energiepreispauschale für Erwerbstätige erhalten habe?

Mit dem Entlastungspaket II wurde im Juni 2022 beschlossen, dass Erwerbstätige im September 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro durch Ihren Arbeitgeber erhalten sollen. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes, die eine Beschäftigung ausüben, konnten diese Pauschale ebenfalls erhalten. Sie können damit in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Auch Personen, deren Ruhestand im Laufe des Jahres 2022 begann, können die Energiepreispauschale zweimal erhalten.

Ich bin Versorgungsempfängerin bzw. Versorgungsempfänger auf Landesebene. Erhalte ich auch eine Energiepreispauschale?

Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger eines Landes auf eine Energiepreispauschale kann nur der jeweilige Landesgesetzgeber regeln. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die für die Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge zuständige Landesbehörde.