Beamtenrecht

Typ: Häufig nachgefragt

Muss jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst verbeamtet sein?

Von den 5,1 Mio. Beschäftigen des öffentlichen Dienstes in Deutschland waren am 30. Juni 2021 etwas mehr als ein Drittel, ca. 1,7 Mio., Beamtinnen und Beamte.

Entsprechend der Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungsträgern sind die Anteile bei den einzelnen Körperschaften unterschiedlich hoch. So ist bei den Ländern mit 53 % - nicht zuletzt wegen der dortigen Aufgabenschwerpunkte Polizei und Bildungswesen - der Anteil der Beamtinnen und Beamten am höchsten. Beim Bund liegt der Beamtenanteil bei 37 %, während er bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden nur 12 % und bei der Sozialversicherungsträgern 7 % beträgt. 

Durch die Beamtinnen und Beamten soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichergestellt und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger die kontinuierliche Erfüllung wesentlicher Aufgaben gewährleisten werden. Vor allem in den Kernbereichen der Verwaltung, insbesondere in Leitungsfunktionen sowie in Verwaltungsbereichen mit hoheitlichen Befugnissen (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug, Finanzverwaltung), aber auch in vielen Bereichen der Leistungsverwaltung sind Beamtinnen und Beamte eingesetzt. 

Überall muss gespart werden, Beamtinnen und Beamte sind so teuer, warum schafft man das Berufsbeamtentum nicht einfach ab?

Durch die Beamtinnen und Beamten soll nach dem Auftrag des Grundgesetzes sichergestellt werden, dass hoheitliche Aufgaben im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sachgerecht und kontinuierlich erfüllt werden. Zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Zuverlässigkeit der Aufgabenerfüllung bedarf es der Beamtinnen und Beamten insbesondere dort, wo der Staat im Interesse der Allgemeinheit in Rechte des Einzelnen eingreifen muss, also bei der Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols.  

Die Erfüllung dieses Auftrages des Grundgesetzes erfordert eine entsprechend ausgeprägte Pflichtenstellung, aber auch, dass die Beamtinnen und Beamten rechtlich so gestellt werden, dass eine rechtsstaatliche und unabhängige Amtsführung ohne Bedrohung der Lebensgrundlage möglich ist. Diese Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten wird vor allem durch die Anstellung der Beamtinnen und Beamten grundsätzlich auf Lebenszeit, eine angemessene Besoldung und Altersversorgung sowie das Recht auf amtsgemäße Verwendung sichergestellt. Gerade der „Kündigungsschutz“, d. h. die Anstellung auf Lebenszeit und die Entlassungsmöglichkeit nur in gesetzlich klar definierten Fällen dienen der rechtsstaatlichen Amtsführung. Die Beamtin und der Beamte soll nicht durch Bedrohung mit einer Entlassung zu unrechtmäßigem Verhalten gezwungen werden können.

Zu den Sparmaßnahmen der öffentlichen Haushalte haben die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes, insbesondere die Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfänger/-innen, in den letzten Jahren viele Beiträge geleistet, wie z.B. durch die Verlängerung der Arbeitszeit der Bundesbeamtinnen und -Beamten und die Halbierung der Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfänger/-innen des Bundes.