FAQs zum Registermodernisierungsgesetz

Typ: Häufig nachgefragt

Warum brauchen wir das überhaupt?

Eine wesentliche Voraussetzung für die nutzerfreundliche Digitalisierung von Verwaltungsleistungen in Deutschland ist, dass Daten und Nachweise elektronisch übermittelt werden können; am besten nicht immer wieder neu sondern "once only". Damit wird es möglich, dass Bürgerinnen und Bürger nicht bei jeder Beantragung von Verwaltungsleistungen ihre in staatlichen Registern gespeicherten Daten selbst umständlich heraussuchen und neu einreichen müssen. Auch europäische Vorgaben (insb. die sog. "Single Digital Gateway"-Verordnung) verpflichten die deutsche Verwaltung zur Umsetzung dieses sog. „Once-Only“-Prinzips. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, müssen Personenverwechslungen ausgeschlossen und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger bei der Erbringung von Leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz eindeutig identifiziert werden können. Das Registermodernisierungsgesetz schafft die erforderlichen Voraussetzungen dafür.

Warum wird gerade die Steuer-ID verwendet?

Ziel des Vorhabens ist eine praxisnahe und gleichzeitig verfassungs- und datenschutzkonforme Lösung, die dennoch zügig realisiert werden kann. Grundvoraussetzung dafür ist, auf bestehenden Strukturen aufzusetzen. Die Steuer-ID wird bereits heute in einer Vielzahl von Registern gespeichert, so dass sie sich als Identifikator besonders gut eignet. Die Steuer-ID ist zudem eine "nicht-sprechende" Identifikationsnummer, d.h. sie wird zufällig erzeugt, enthält selbst keine Informationen über den Bürger und lässt aus sich heraus auch keine Rückschlüsse auf diesen zu. Das Aufsetzen auf der Steuer-ID bedeutet keinen Zugriff auf Steuerdaten.

Welche Vorteile habe ich als Bürgerin oder Bürger von diesem Vorhaben?

Behörden werden die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr stets erneut bitten müssen, Angaben wieder und wieder zu machen und Nachweise beizufügen, die an anderen Stellen der Verwaltung bereits vorliegen, z.B. Meldebescheinigung, Geburtsurkunde. Stattdessen wird es möglich, diese Nachweise mit dem Einverständnis der betroffenen Person bei der Behörde anzufordern, die sie bereits hat. Dadurch können die Bearbeitungszeiten deutlich verkürzt werden. Dies gelingt aber nur dann zuverlässig und schnell, wenn es unter den Behörden ein verlässliches Ordnungsmerkmal - die Identifikationsnummer - gibt.

Welche Basisdaten werden zukünftig zentral gespeichert?

Neben der jeweiligen Steuer-ID sollen folgende Basisdaten gespeichert werden: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz, Sterbedatum, Tag des Einzugs und des Auszugs sowie das Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr) (vgl. auch § 4 Identiätsnummerngesetz - IDNrG). Diese Basisdaten entsprechen größtenteils den heute ohnehin bereits nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten. Die Behörden greifen nur auf die Basisdaten zu, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Wird von Bürgerinnen und Bürgern zukünftig erwartet, dass sie sich nach Inkrafttreten des Registermodernisierungsgesetzes mit einer Nummer gegenüber den Behörden ausweisen? Werde ich als Bürger bei der Verwaltung zur Nummer?

Selbstverständlich nicht. Auch zukünftig werden z.B. Bescheide der Verwaltung unter dem jeweiligen Namen bekannt gegeben und auch zukünftig z.B. der Personalausweis und nicht die Identifikationsnummer verwendet, um sich vor der Verwaltung auszuweisen.

Werde ich als Bürger mit der Steuer-ID als Identifikationsnummer jetzt zum "gläsernen Bürger"? Werden mit der Steuer-ID Profile über Bürgerinnen und Bürger möglich gemacht?

Nein. Die Identifikationsnummer sorgt dafür, dass Ihre Daten in den Registern der öffentlichen Verwaltung eindeutig Ihrer Person zugeordnet werden können, mehr nicht. Die bestehenden rechtlichen Regelungen, wann eine Behörde auf welche Ihrer Daten zugreifen darf, werden nicht erweitert. Ist eine öffentliche Stelle vom Gesetzgeber dazu berechtigt, Daten zu einer Person mit einer anderen Behörde auszutauschen, ist dies unverändert zulässig, mit dem Unterschied, dass diese Daten zukünftig über die Identifikationsnummer eindeutig zugeordnet werden können. Dadurch wird gewährleistet, dass korrekte personenbezogene Daten zwischen den Behörden ausgetauscht werden.

Wird ein neuer zentraler Datenbestand geschaffen?

Nein, es wird kein neuer zentraler Datenbestand geschaffen. Die in den dezentralen Registern gespeicherten Informationen werden nicht an einer zentralen Stelle zusammengeführt, sondern verbleiben unverändert dort.

Wie wird sichergestellt, dass keine unzulässigen Personenprofile erstellt werden?

Das ist rechtlich ausgeschlossen und wird zusätzlich durch technische und organisatorische Vorkehrungen verhindert: Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wird durch Kontrollmaßnahmen wie Protokollierung, Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten und Sanktionierung von Verstößen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) gewährleistet. Durch die Einbindung dritter Stellen wird, wo nötig, sichergestellt, dass eine unzulässige Datenübermittlung auch technisch unterbunden wird (sog. "4-Corner-Modell").

Stimmt die Behauptung, das Vorhaben sei nicht verfassungskonform?

Nein. Wie beschrieben erfolgt keine unbeschränkte Verknüpfung der vorhandenen Daten. Organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen verhindern wirksam, dass es durch eine unzulässige Zusammenführung einzelner Basisdaten mit den zugehörigen Fachdaten in den dezentralen Registern zu einer möglichen Erstellung eines Persönlichkeitsprofils kommt. Das dargestellte "4-Corner-Modell" als Sicherungsmaßnahme liegt auch Architekturmodellen für den Datenaustausch auf EU-Ebene zugrunde.

Tatsächlich wird das Gesetz den Datenschutz in der internen Kommunikation der Behörden miteinander sogar verbessern. Heute kann es in der Kommunikation zwischen Behörden zu Trefferlisten kommen, in denen die Daten unbeteiligter Personen enthalten sind, weil die betroffene Person in einer Datenbank nicht eindeutig referenziert werden kann. Diese Fälle werden der Vergangenheit angehören. Auch ist es heute häufig notwendig, personenbezogene Daten wie etwa die aktuelle Anschrift oder das Geburtsdatum einer Person in den Registern primär zu Zwecken der Identifikation zu speichern und zwischen Behörden zu übermitteln.

Wie können Bürger den Überblick behalten, was mit ihren Daten geschieht?

Ein Datencockpit soll jedem Bürger die Möglichkeit geben, zukünftig bequem und digital nachvollziehen zu können, welche Behörde, z.B. bei der Beantragung einer Leistung, zu welchem Zeitpunkt aus welchem Grund auf welche ihrer Daten zugegriffen hat. Das ist ein Meilenstein für mehr Transparenz.

Warum nehmen wir nicht das von vielen gelobte österreichische Modell, dass nicht mit einer einheitlichen, sondern mehreren ID-Nummern arbeitet?

Die Einführung eines Systems mehrerer bereichsspezifischer Identifikationsnummern nach dem Vorbild Österreichs wäre in der sehr viel größeren und dezentral organisierten deutschen Verwaltung rechtlich, technisch und organisatorisch nur sehr schwer umzusetzen. Österreich hat das System auch nur auf Bundesebene in zentralen Bundesregistern eingeführt. Die Zentralisierung der Registerlandschaft kommt für Deutschland aber schon datenschutzpolitisch nicht in Frage.

Hat das BVerfG die Einführung einer Identifikationsnummer im Volkszählungsurteil verboten?

Nein. Im Volkszählungsurteil von 1983 hat das BVerfG nicht über eine Personenkennziffer entschieden, sondern über die Volkszählung (BVerfGE 65,1). Das BVerfG hat damals entschieden, dass ein registerbasierter Zensus keine weniger in die Grundrechte eingreifende Alternative zur vollständigen Zählung der Bevölkerung sei. Das Gericht folgte dabei der Argumentation der Bundesregierung, dass ein registerbasierter Zensus nur mit Hilfe einer Identifikationsnummer machbar sei, diese aber freiheitsgefährdendes Potenzial habe. Da eine Identifikationsnummer nicht Gegenstand des Verfahrens war, hatte das BVerfG auch keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob deren verfassungskonforme Ausgestaltung möglich ist. Für unzulässig gehalten hat das Gericht eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung einzelner Lebens- und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Bürginnen und Bürger. Das Registermodernisierungsgesetz schließt eine derartige Profilbildung aus.

Wie machen es andere europäische Staaten?

Die Datenschutzgrundverordnung lässt in ihrem Artikel 87 die Verwendung „nationaler Kennziffern“ unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zu, schreibt ihre Verwendung aber nicht vor. In den meisten EU-Mitgliedstaaten gibt es eine einheitliche Identifikationsnummer für jede Bürgerin bzw. jeden Bürger. Sie wird z.B. verwendet in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn. Die österreichische Lösung mit bereichsspezifischen Nummern hat sich in anderen Ländern nicht durchgesetzt. Eine Übersicht findet sich hier. Deutschland ist als Land, das überhaupt keine "Nationale Kennziffer" hat, im europäischen Kontext ebenfalls eine Ausnahme.