Ansprechperson für Korruptionsprävention
Typ: Häufig nachgefragt
Wann bin ich für Sie die richtige Ansprechpartnerin?
Der Verdacht muss sich auf einen Fall beziehen, in dem das Bundesministerium des Innern oder sein Geschäftsbereich betroffen sind. Wenn es sich um ein Geschehen in einer der sogenannten Geschäftsbereichsbehörden handelt, sollten Sie sich zunächst an die dortige Ansprechperson wenden.
Ich bin nicht zuständig, wenn es um Vorgänge in anderen Ministerien geht. Verdachtsfälle in den Ländern, Städten oder Kommunen gehören ebenfalls nicht in meinen Zuständigkeitsbereich. Hierfür sind die jeweiligen Ebenen selbst verantwortlich. In den Bundesministerien gibt es eigene Ansprechpersonen; auch in den Ländern, Städten und Kommunen ist diese Institution teilweise eingerichtet.
Außerdem muss es um Korruption gehen, also um Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit und Bestechung. Dazu können auch sogenannte Begleitstraftaten kommen wie Urkundenfälschung, Untreue oder Betrug. Sie müssen aber in Zusammenhang mit korruptem Handeln stehen.
In allen anderen Fällen sind – je nach Fall – die örtliche Staatsanwaltschaft, die Kommunalaufsicht, die Dienstaufsicht oder weitere Behörden für die Aufklärung von Vorwürfen oder Fehlverhalten zuständig.
Wie werden die Persönlichkeitsrechte gewahrt? Besteht eine Schweigepflicht?
Selbstverständlich bin ich – wie ein Arzt oder Anwalt – zur Verschwiegenheit und Wahrung der Persönlichkeitsrechte verpflichtet Informationen über persönliche Verhältnisse von Beschäftigten darf ich nur an die Dienststellenleitung und an die Personalverwaltung weitergeben. Dabei bin ich nicht an den Dienstweg gebunden, weisungsunabhängig und habe ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Ansonsten bewahre ich Stillschweigen, so dass Sie sich bei Fragen jederzeit an mich wenden können.
Daten, die sich auf Personen beziehen, behandle ich nach den Grundsätzen der Personalaktenführung (Nr. 5.6 der Korruptionspräventionsrichtlinie), also mit besonderer Sorgfalt und entsprechend gesichert.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Rechtliche Grundlage der Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung in der Neufassung vom 30. Juli 2004. Gemäß Nr. 5.1 S.1 dieser Richtlinie ist eine Ansprechperson für Korruptionsprävention zu bestellen.