Fragen und Antworten rund um das humanitäre Aufnahmeprogramm von den griechischen Inseln

Typ: Häufig nachgefragt

Wo werden die ankommenden Personen untergebracht?

Nach einem zentralen Aufenthalt im Grenzdurchgangslager Friedland in Niedersachsen werden die ankommenden Personen auf sieben Bundesländer verteilt. Bei den sieben Bundesländern handelt es sich um Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen.

Wie bei der Verteilung der unbegleiteten Minderjährigen und der kranken Kinder und ihren Kernfamilien, deren Übernahme aus Griechenland die Bundesregierung ebenfalls zugesagt hatte, soll auch hier die besondere Aufnahmebereitschaft der Länder Berücksichtigung finden. Dazu hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erneut eine Abfrage durchgeführt und Rückmeldung von allen 16 Ländern erhalten. Auf dieser Basis wurde ein gemeinsames Bund-Länder-Konzept abgestimmt, das bei der Verteilung der anerkannten Personen (Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) im Familienverbund von den griechischen Inseln zum Tragen kommen wird. Neben der Aufnahmebereitschaft der Länder berücksichtigt dieses Konzept auch die familiären Bindungen und die besonderen medizinischen Bedarfe. Das BMI steht wegen der Verteilung der aus Griechenland aufzunehmenden Personen im engen Kontakt mit den Ländern.

Auf welcher Entscheidung und auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Aufnahme?

Nach den Bränden in der Aufnahmeeinrichtung Moria auf der griechischen Insel Lesbos hat die Bundesregierung gemeinsam mit Frankreich und der Europäischen Kommission und in enger Abstimmung mit der griechischen Regierung die Übernahme weiterer Personen aus Griechenland durch andere europäische Staaten initiiert.

Deutschland selbst hat am 11. September 2020 die Aufnahme von 150 unbegleiteten Minderjährigen aus Moria und anderen Aufnahmeeinrichtungen und am 15. September 2020 die Aufnahme von 1.553 in Griechenland als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannte Personen im Familienverbund von den griechischen Inseln zugesagt. Einschließlich der Aufnahmezusage von 53 unbegleiteten Minderjährigen und 243 kranken Kindern und ihren Kernfamilien und damit von rund 1000 Personen im Zusammenhang mit dem Koalitionsbeschluss vom 8. März 2020 beläuft sich die Aufnahme aus Griechenland nach Deutschland auf insgesamt ca. 2.750 Personen.

Im Gegensatz zu den kranken Kindern und ihren Kernfamilien und den unbegleiteten Minderjährigen handelt es sich bei den Familien mit Kindern, deren Übernahme die Bundesregierung nach den Bränden in Moria zugesagt hat, nicht um Asylsuchende, die im Rahmen des sognannten Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 2 der sogenannten Dublin III-Verordnung nach Deutschland überstellt werden und für die sich in Deutschland ein ergebnisoffenes Asylverfahren anschließt. Es handelt sich vielmehr um Personen, die im griechischen Asylverfahren bereits als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind.

Rechtsgrundlage bildet § 23 Abs. 2 AufenthG; es handelt sich um ein humanitäres Aufnahmeprogramm des Bundes.

Wie läuft das Aufnahmeverfahren ab? Wer koordiniert das Verfahren?

Die Aufnahme der anerkannten Personen (Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) im Familienverbund orientiert sich an den bereits bestehenden Strukturen und operativen Schritten für die Übernahme der unbegleiteten Minderjährigen bzw. krankenn Kinder und ihren Kernfamilien aus Griechenland. Die gemeinsam auf europäischer Ebene vereinbarten Verfahrensregelungen („Standard Operating Procedures“ / SOPs) wurden unter Koordinierung der Europäischen Kommission bereits entsprechend angepasst. Es wird sich auch bei diesem Verfahren um ein schrittweises Vorgehen handeln.

Die Verfahrensschritte vor Ort, wie zum Beispiel die Information und die Interviews zum Zwecke des Aufnahmeverfahrens, die Überführungen in sogenannten „transit hubs“ für die Vorbereitung der Personen auf den Transfer und medizinische Untersuchungen einschließlich COVID-19-Tests, werden von den griechischen Behörden in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vorgenommen. Zudem sind die deutschen Sicherheitsbehörden für Sicherheitsbefragungen vor Ort.

Sind die Personen auf COVID-19 getestet? Werden Quarantänemaßnahmen ergriffen?

Die auf europäischer Ebene gemeinsam vereinbarten Verfahrensregelungen („Standard Operating Procedures“ / SOPs) sehen vor einer Überstellung die Durchführung eines COVID-19-Tests vor. Ein negatives Testergebnis ist Voraussetzung für den Transfer aus Griechenland in den Mitgliedstaat.

Darüber hinaus werden die anerkannten Personen (Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) im Familienverbund nach ihrer Ankunft im Grenzdurchgangslager Friedland erneut auf COVID-19 getestet und zunächst isoliert untergebracht.