Ehrenamt und Versicherung

Typ: Häufig nachgefragt

Bin ich bei Ausübung meiner ehrenamtlichen Tätigkeit unfallversichert?

Zahlreiche Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen kraft Gesetzes oder Satzung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, andere können auf Antrag freiwillig versichert werden. Die Unfallversicherung betrifft Körperschäden, die Versicherte selbst erleiden.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht beispielsweise für das Engagement

·         in Hilfeleistungsorganisationen und dem Rettungswesen (THW, DRK, ASB, Freiwillige Feuerwehren etc.),

·         in der Wohlfahrtspflege (Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt etc.) sowie

·         für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Bibliotheken etc.) und in Kirchen (Pfarrgemeinderat etc.).

Auch Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Bund, Ländern oder Kommunen sowie der Kirche ehrenamtlich tätig sind, sind gesetzlich unfallversichert. Ergänzend haben fast alle Länder eine private Sammelversicherung für die bei ihnen Engagierten abgeschlossen (im Regelfall Unfall- und Haftpflichtversicherung).

Beispiel: Aufgrund der aktuellen Corona-Situation organisieren viele Kommunen, aber ggf. auch Wohlfahrtsorganisationen und Hilfeleistungsorganisationen derzeit Helferdienste, etwa um Einkaufshilfen für Ältere und Angehörige von Risikogruppen zu ermöglichen. Hier besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Helferinnen und Helfer. Auch privat organisierte Hilfsangebote können unter Versicherungsschutz stehen, wenn diese von der jeweiligen Satzungsversicherung einer Landesunfallkasse umfasst werden.

Rein private Hilfsdienste, die aufgrund der sozialen Beziehung z.B. zwischen Familienangehörigen, Freunden oder Nachbarn als selbstverständlich anzusehen sind, stehen nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Eine freiwillige Unfallversicherung ist für folgende Personen möglich:

  • gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen (z.B. Vereinsvorstand, Kassen- oder Sportwart),
  • Personen, die sich in Gremien für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ehrenamtlich engagieren,
  • Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind.

Wichtig:

Eine verbindliche Entscheidung über den Versicherungsschutz im Einzelfall kann nur der zuständige Unfallversicherungsträger anhand der jeweiligen konkreten Gegebenheiten treffen.

Nähere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie in der Broschüre "Zu Ihrer Sicherheit: Unfallversichert im freiwilligen Engagement" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese gibt einen Überblick, welche Ehrenamtsbereiche unter Versicherungsschutz stehen, nennt Beispiele und verweist auf relevante Ansprechpartner. Das Bundesministerium bietet auch ein Bürgertelefon (030 221 911 002) zum Thema Unfallversicherung/Ehrenamt an (Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr).

Bin ich bei Ausübung meiner ehrenamtlichen Tätigkeit haftpflichtversichert?

Alle Bundesländer haben Sammelverträge über einer Haftpflichtversicherung für ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierte geschlossen. Daneben schließen auch viele Vereine, Wohlfahrtsverbände und Organisationen Haftpflichtversicherungen für ihre freiwilligen Helfer ab.

Obwohl in vielen Fällen eine Haftpflichtversicherung besteht, sollten Sie auf jeden Fall überprüfen, ob dies auch für Ihr Ehrenamt zutrifft.

Weitere Informationen der Länder

Baden-WürttembergBayernBerlinBrandenburg
BremenHamburgHessenMecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSaarland
SachsenSachsen-AnhaltSchleswig-HolsteinThüringen