Welche Sachverhalte werden von der Steuerbefreiung für die ehrenamtliche Tätigkeit rechtlicher Betreuer, Vormünder und Pfleger erfasst?

Typ: Häufig nachgefragt

Ein Betreuer ist der gesetzliche Vertreter für einen Volljährigen, in Angelegenheiten, die dieser nicht mehr selbst regeln kann, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder Behinderung. Ein Vormund übt die Personen- und Vermögenssorge einer minderjährigen Person aus, wenn beispielsweise die Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Ein Pfleger betreut einen Voll- oder Minderjährigen nur für eine bestimmte Angelegenheit bzw. für einen oder mehrere bestimmte, festgelegte Aufgabenbereiche oder einen bestimmten Zeitraum, weil ein besonderes Schutzbedürfnis besteht. Der Pfleger ist insoweit der gesetzliche Vertreter, der dann für den oder die Betroffenen handeln kann, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Aufwandsentschädigungen, die Sie aus Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer, Vormund oder Pfleger erhalten, sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen der Übungsleiterpauschale den Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro nicht überschreiten.

Beispiel: Im Jahr 2021 bekommen Sie als ehrenamtliche Schwimmtrainerin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.800 Euro. Daneben sind Sie noch ehrenamtlich als Betreuerin tätig und erhalten hierfür eine Jahrespauschale in Höhe von 399 Euro. Insgesamt sind nicht 3.199 Euro steuerfrei, sondern 3.000, da der Gesamtbetrag in Höhe der Übungsleiterpauschale gedeckelt ist.