Ehrenamt und Steuern

Typ: Häufig nachgefragt

Sind Aufwandsentschädigungen für meine ehrenamtliche Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen?

Wenn Sie für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit Geld oder einen geldwerten Vorteil erhalten, dann handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtige Einnahmen. Die Bezeichnung der Tätigkeit als "ehrenamtlich" und der Zahlung als "Aufwandsentschädigung" hat auf die Steuerpflicht keinen Einfluss.

Gibt es Ausnahmen von der Steuerpflicht für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit?

Ja: Der Gesetzgeber hat zur Stärkung des Ehrenamts eine steuerliche Förderung im Einkommensteuergesetz (EStG) geschaffen:

Welche Sachverhalte werden von der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste erfasst?

Wenn Sie im "öffentlichen Dienst" ein "Ehrenamt" wahrnehmen und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten, dann sind diese Zahlungen unter gesetzlich genau bezeichneten Bedingungen steuerfrei: Die Bezüge müssen von einer öffentlichen Kasse ausgezahlt werden, sie dürfen nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und sie dürfen den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, nicht offensichtlich übersteigen.

Mit öffentlichem Dienst sind hoheitliche Tätigkeiten gemeint.

Beispiele: kommunale Wahlbeamte, ehrenamtlich Tätige bei Berufsorganisationen und Angehörige der freiwilligen Feuerwehr.

Eine öffentliche Kasse ist eine Einrichtung, die einer Dienstaufsicht einer Behörde untersteht und deren Finanzgebaren der Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt.

Beispiele: Bund, Länder, Gemeinden und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften.

Welche Sachverhalte werden von der "Übungsleiterpauschale" erfasst?

Die Übungsleiterpauschale stellt Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr aus bestimmten begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei. Sie erfasst somit nicht nur Aufwandsentschädigungen, sondern alle Einnahmen wie Zahlungen für Verdienstausfall und Zeitverlust.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist also zunächst, dass die Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen darf.

Die von der Übungsleiterpauschale erfassten begünstigten Tätigkeiten sind:

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
  • künstlerische Tätigkeiten
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Beispiele: Chorleiter, Sporttrainer, Jugendgruppenleiter, Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule und Kirchenmusiker.

Die begünstigten Tätigkeiten müssen weiterhin im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in der Europäischen Union bzw. im europäischen Wirtschaftsraum hat, oder einer gemeinnützigen Körperschaft und zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.

Wenn Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, die nicht von der Übungsleiterpauschale erfasst ist, können Sie möglicherweise die Ehrenamtspauschale erhalten. Es ist auch erlaubt, aus zwei unterschiedlichen ehrenamtlichen Engagements jeweils eine Pauschale zu nutzen.

Beispiel: Im Jahr 2021 erhalten Sie als nebenberuflicher Chorleiter insgesamt 3.200 Euro. Daneben sind Sie noch als ehrenamtlicher Schiedsrichter tätig, wofür Sie 1.000 Euro bekommen. Von den insgesamt erhaltenen 4.200 Euro sind 3.840 Euro steuerfrei (Chorleiter: 3.000 Euro als Übungsleiterpauschale; Schiedsrichter: 840 Euro als Ehrenamtspauschale).

Welche Sachverhalte werden von der "Ehrenamtspauschale" erfasst?

Einnahmen aus nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum hat, oder einer oder einer gemeinnützigen Körperschaft und zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden, sind bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr steuerfrei.

Die Tätigkeit darf nicht hauptberuflich, sondern nur nebenberuflich erfolgen, sodass der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf.

Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale, ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte begünstigte Tätigkeiten beschränkt.

Beispiele: Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern, Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.

Die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen bereits als Bezüge aus einer öffentlichen Kasse, nach der Übungsleiterpauschale oder als ehrenamtliche Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund und Pfleger steuerfrei sind.

Welche Sachverhalte werden von der Steuerbefreiung für die ehrenamtliche Tätigkeit rechtlicher Betreuer, Vormünder und Pfleger erfasst?

Ein Betreuer ist der gesetzliche Vertreter für einen Volljährigen, in Angelegenheiten, die dieser nicht mehr selbst regeln kann, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder Behinderung. Ein Vormund übt die Personen- und Vermögenssorge einer minderjährigen Person aus, wenn beispielsweise die Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Ein Pfleger betreut einen Voll- oder Minderjährigen nur für eine bestimmte Angelegenheit bzw. für einen oder mehrere bestimmte, festgelegte Aufgabenbereiche oder einen bestimmten Zeitraum, weil ein besonderes Schutzbedürfnis besteht. Der Pfleger ist insoweit der gesetzliche Vertreter, der dann für den oder die Betroffenen handeln kann, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Aufwandsentschädigungen, die Sie aus Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer, Vormund oder Pfleger erhalten, sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen der Übungsleiterpauschale den Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro nicht überschreiten.

Beispiel: Im Jahr 2021 bekommen Sie als ehrenamtliche Schwimmtrainerin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.800 Euro. Daneben sind Sie noch ehrenamtlich als Betreuerin tätig und erhalten hierfür eine Jahrespauschale in Höhe von 399 Euro. Insgesamt sind nicht 3.199 Euro steuerfrei, sondern 3.000, da der Gesamtbetrag in Höhe der Übungsleiterpauschale gedeckelt ist.

Kann ich Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale und Minijob kombinieren?

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (sog. Minijob) kann grundsätzlich mit der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale kombiniert werden. Es ist dabei zu beachten, dass gleichartige Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich trennbar sein müssen. Wenn Sie bei derselben Organisation sowohl einen Minijob als auch ein Ehrenamt ausüben möchten, sollten Sie auf jeden Fall zuvor Ihre sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Situation klären.