Ehrenamt und Sozialhilfe
Typ: Häufig nachgefragt
Kann ich mich ehrenamtlich engagieren, wenn ich eine Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beziehe?
Auch während der Arbeitslosigkeit können Sie eine unentgeltliche und dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Sie müssen nur beachten, dass Ihre berufliche Eingliederung durch die ehrenamtliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Dies bedeutet, dass Sie dem Arbeitsmarkt weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen und verpflichtet sind, Ihre Kräfte darauf zu konzentrieren, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Wenn Sie mehr als 15 Stunden in der Woche ehrenamtlich tätig sind, müssen Sie die Betätigung bei der Agentur für Arbeit unverzüglich anzuzeigen.
§ 138 SGB III und Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Werden Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen für mein Ehrenamt auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Wenn Ihre tatsächlich nachgewiesenen Auslagen ersetzt werden, ändert sich nichts an der Unentgeltlichkeit Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Dies gilt auch für einen pauschalen Auslagenersatz, soweit er 250 Euro im Monat nicht übersteigt. Wenn Sie daneben eine nicht steuerpflichtige Aufwandsentschädigung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung nicht höher als 250 Euro im Monat ist.
Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Werden Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen für mein Ehrenamt auf die Sozialhilfe angerechnet?
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten (z.B. Übungsleiter), werden bei den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bis zu einem Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht als Einkommen berücksichtigt. Sofern eine leistungsberechtigte Person ein Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz bzw. Jugendfreiwilligendienstgesetz erhält, ist diese bis zu einem Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Werden Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen auf die Rente angerechnet?
Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie grundsätzlich so viel hinzuverdienen wie Sie wollen, sodass Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen für Ihr Ehrenamt nicht auf die Rente angerechnet werden.
Bevor Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, erhalten Sie die Altersrente als Teilrente, wenn Ihr steuerpflichtiger Hinzuverdienst 6.300 Euro im Kalenderjahr übersteigt. In diesem Fall wird regelmäßig ein Zwölftel des übersteigenden Betrags zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen.
Weitere Informationen zum Thema Rente und Ehrenamt finden Sie in der Broschüre "Ehrenamt: Ihr Einsatz kann sich lohnen" der Deutschen Rentenversicherung.
Werden Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen für mein Ehrenamt auf die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz angerechnet?
Erhält eine leistungsberechtigte Person nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Bezüge aus einer öffentlichen Kasse, Einnahmen, die unter die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale fallen, sowie Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund und Pfleger, werden diese bis 250 Euro monatlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Die Leistungsberechtigten aus dem Asylbewerberleistungsgesetz können somit bis zu 250 Euro für ihre ehrenamtliche Tätigkeit zusätzlich zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz behalten.