Häufig gestellte Fragen zum Thema: Integration
Typ: Häufig nachgefragt
Habe ich Anspruch auf einen Integrationskurs?
Wer sich dauerhaft in Deutschland aufhält und ab Januar 2005
- als Arbeitnehmer (§ 18 AufenthG) oder Selbständiger oder
- zum Zweck des Familiennachzugs oder
- nach Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder
- auf Anordnung der obersten Landesbehörden aus humanitären Gründen (§ 23 Abs. 2 AufenthG)
erstmals einen Aufenthaltstitel erhält, hat einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Wer keine einfachen Deutschkenntnisse besitzt, ist zugleich auch verpflichtet, an einem Kurs teilzunehmen. Über den Anspruch oder die Verpflichtung erteilt die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder das Bundesverwaltungsamt eine Bescheinigung.
Wenn Sie schon vor dem 1. Januar 2005 nach Deutschland eingereist sind, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Integrationskurs. Sie können aber auf Antrag zur Teilnahme an dem Kurs zugelassen werden. Ein Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sie können den Antrag aber auch über einen zugelassenen Integrationskursträger stellen. Außerdem kann die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder das Bundesverwaltungsamt Sie zur Teilnahme verpflichten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Integrationskurs besteht für Personen, die vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind, wenn
- die Ausländerbehörde zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder
- ein besonderes Integrationsbedürfnis besteht.
Wo kann ich den Kurs machen?
Bei ihrer örtlichen Ausländerbehörde können Sie eine Liste der Kursträger erhalten, die in der Nähe Ihres Wohnortes Integrationskurse anbieten. Zudem bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihnen auf seinem Internetauftritt www.bamf.bund.de eine Suchmaschine an, mit der Sie Kursträger in der Nähe Ihres Wohnortes finden können.
Was passiert, wenn ich den Kurs nicht besuche?
Nach der letzten Änderung des Aufenthaltsgesetzes soll die Aufenthaltserlaubnis eines Teilnahmeverpflichteten um höchstens ein Jahr verlängert werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Außerdem kann die Verletzung der Teilnahmepflicht bei der Gewährung von Sozialleistungen (Kürzungen bis zu 30 Prozent möglich) und bei der notwendigen Frist für eine Einbürgerung berücksichtigt werden. Auch die Aufenthaltsverfestigung, d.h. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, ist nur mit ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen und Grundkenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung möglich.
Kann ich auch als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates an den Integrationskursen teilnehmen?
Auch als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates können Sie grundsätzlich an den Integrationskursen teilnehmen. Sie können sich dazu beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bei einem Kursträger informieren und über einen Kursträger einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an einem Integrationskurs stellen. Die Zulassung zu den Kursen ist davon abhängig, ob freie Kursplätze zur Verfügung stehen. Sofern Sie keine Bedürftigkeit nachweisen, liegt der Eigenbeitrag zum Integrationskurs für Sie bei 1,20 Euro pro Stunde.
Gibt es eine Ansprechstelle für Bürger bei allgemeinen Fragen zu Integrationskursen?
Ja, Sie können sich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wenden, das die Integrationskurse koordiniert.
Der Bürgerservice ist unter 0911 943-6390 telefonisch oder per E-Mail unter info.buerger@bamf.bund.de erreichbar.
Wer leitet die Integrationskurse?
Die Integrationskurse werden durch vom Bundesamt zugelassene Lehrkräfte geleitet.
Das Niveau der Qualifikation für Lehrkräfte in Integrationskursen ist in der Integrationskursverordnung (IntV) festgelegt (§ 15 Abs. 1 und 2). Danach müssen Lehrkräfte in Integrationskursen grundsätzlich ein in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes Studium "Deutsch als Fremdsprache" oder "Deutsch als Zweitsprache" abgeschlossen haben oder an einer vorgegebenen Qualifizierung des Bundesamtes teilgenommen haben.
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
Was muss ich tun, welche Zugangsvoraussetzungen muss ich vorweisen, wenn ich mich als Kursleiter/in bewerben möchte?
Lehrkräfte, die in einem Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen grundsätzlich ein in Deutschland abgeschlossenes Studium "Deutsch als Fremdsprache (DaF)" oder "Deutsch als Zweitsprache (DaZ)" vorweisen. Soweit diese fachliche Qualifikation nicht vorliegt, ist eine Zulassung als Lehrkraft nur nach Teilnahme an einer von Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung möglich.
Um die Gleichbehandlung aller Lehrkräfte sicherzustellen, wurden Verwaltungsvorschriften erarbeitet, die Auslegungskriterien enthalten. Sie sind in der Matrix "Zulassungskriterien für die Zusatzqualifizierung von Lehrkräften in Integrationskursen" zusammengefasst. Um auch erfahrenen Lehrkräften ohne die geforderte Qualifikation den Einsatz in Integrationskursen zu ermöglichen, wird in der Matrix neben den beruflichen Qualifikationen auch die praktische Erfahrung im DaF/DaZ-Unterricht berücksichtigt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Wo finde ich Informationen zum Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen?
Die Aufnahme von Personen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auch heute noch von den Folgen des Zweiten Weltkriegs und seinen Nachwirkungen betroffen sind, ist im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt. Das Verfahren der Aufnahme der Spätaussiedler und ihrer Familienangehörigen liegt in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes.
Das Aufnahmeverfahren ist ein Antragsverfahren, das grundsätzlich vor der Begründung des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden muss. Der Aufnahmebewerber kann den Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler vom Herkunftsgebiet aus über eine Deutsche Auslandsvertretung oder über in Deutschland lebende Verwandte oder sonstige Beauftragte als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt stellen.
Nähere Informationen zum Aufnahmeverfahren sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes erhältlich.
Welche Sprachkenntnisse müssen Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen vorweisen?
Spätaussiedlerbewerber müssen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgeben. Dieses Bekenntnis kann durch Nationalitätenerklärung oder auf "andere Weise" erfolgen.
Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse zu erbringen.
Am 1. Januar 2005 trat das "Zuwanderungsgesetz" in Kraft, nach demgrundsätzlich auch Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen müssen, um in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden zu können . Seit Inkrafttreten des 10. Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes am 14. September 2013 sind allerdings minderjährige Abkömmlinge davon befreit. Über die genaueren Anforderungen informiert Sie das Bundesverwaltungsamt mit dem Merkblatt "Wichtige Information für Spätaussiedlerbewerber", das auch auf dessen Homepage erhältlich ist.