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Mit dem Bericht erfüllt die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung aus Artikel 25 Absatz 1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten, wonach die Vertragsstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Rahmenübereinkommens dem Generalsekretär des Europarats vollständige Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen und andere Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der im Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen haben, zu übermitteln haben.