Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gem. § 22 Abs. 2 SUrlV bzw. Arbeitsbefreiung unter (Voraus)Leistung einer Entschädigung durch den Arbeitgeber nach § 56 Abs. 1a IfSG anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID 19) zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen
(aufgehoben durch RdSchr. vom 11.11.2020)
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20.07.2020
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat auf die flächendeckende Schließung von Betreuungseinrichtungen im Zuge der Corona-Pandemie mit verschiedenen Rundschreiben reagiert (Rundschreiben vom 16. März und vom 7. April 2020). Mit dem beigefügten Rundschreiben werden nunmehr Regelungen getroffen, die die jüngste Novellierung des § 56 Abs. 1a und Abs. 2 S. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) berücksichtigen. Dem Rundschreiben liegt die Rechtslage zum § 56 IfSG zugrunde, wie sie mit Artikel 5 und 6 Abs. 2 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geschaffen wurde. Weitere Anpassungen an der gesetzlichen Grundlage sind aktuell nicht absehbar.
Weitere Rundschreiben finden Sie in der Rundschreibendatenbank.
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