Beschäftigung von Flüchtlingen; Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III
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24.07.2018
Das beiliegende Rundschreiben enthält Hinweise zur Anwendung der Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a SGB III für geflüchtete Menschen. Weder für die Einstiegsqualifizierung noch für die Berufsausbildungsvorbereitung sind Stellen im Haushaltsplan erforderlich. Die benötigten Haushaltsmittel sind bei Kapitel 427 09 des jeweiligen Einzelplans zu erwirtschaften.
Weitere Rundschreiben finden Sie in der Rundschreibendatenbank.
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