Rundschreiben zur Durchführung des § 257 SGB V
(aufgehoben durch RdSchr. vom 18.08.2021)
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16.08.2010
Nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung werden steuerbegünstigend nur die Beiträge für private Krankenversicherungen berücksichtigt, die dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (Basis-Krankenversicherung). Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 257 Abs.2 SGB V wird hiervon nicht berührt, er sieht keine leistungsbezogene Begrenzung vor. Er ist nur auf die Höhe der Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags begrenzt.
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