Europawahlen

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments vertreten die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden seit 1979 in den Mitgliedstaaten nach einem in den Grundzügen durch europäisches Recht vereinheitlichten Wahlverfahren nach nationalem Wahlrecht direkt gewählt. In Deutschland werden 96 der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt.

Rechts­grundlagen

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden seit 1979 alle fünf Jahre von den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern - direkt gewählt.

Die Wahl zum 10. Europäischen Parlament findet in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwischen dem 6. und 9. Juni 2024 statt. In der Bundesrepublik Deutschland wird am Sonntag, dem 9. Juni 2024 gewählt.

Es werden insgesamt 720 Abgeordnete des Europäischen Parlaments gewählt, davon 96 in Deutschland.

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wählen in den einzelnen Mitgliedstaaten mindestens sechs und maximal 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments, grundsätzlich abhängig von der Zahl der Einwohner. Die bevölkerungsärmeren Staaten erhalten jedoch mehr Sitze pro Einwohner, um ihnen die Mitbestimmung zu ermöglichen. Durch eine Mindestzahl von Sitzen je Mitgliedstaat wird zudem gewährleistet, dass auch die Parteienvielfalt der kleineren Staaten repräsentiert werden kann.

Zugleich wurde eine Maximalzahl benannt, so dass die Zahl der Abgeordneten aus einem Staat nicht eine beliebige Größe annehmen kann.

Die Bundesrepublik Deutschland entsendet als der bevölkerungsreichste Mitgliedstaat der Europäischen Union 96 Abgeordnete ins Europäische Parlament. Zypern, Luxemburg und Malta haben jeweils sechs Sitze.

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden in den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Über die genaue Ausgestaltung des Wahlrechts kann jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, dabei sind unionsrechtliche Vorgaben zu beachten, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind.

Weitere Informationen sowie Downloads der einschlägigen Rechtstexte finden Sie auf der Webseite des Bundeswahlleitung.

Häufig nachgefragt

  • Wann wird gewählt?

    Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Der Wahlzeitraum soll im letzten Jahr der fünfjährigen Wahlperiode grundsätzlich jeweils um diese Zeit liegen (Art. 11 Abs. 2 des Direktwahlaktes – DWA)

    Die Wahl findet für alle Mitgliedstaaten im gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag statt (Art. 10 Abs. 1 DWA). Innerhalb dieser Zeitspanne bestimmt in Deutschland die Bundesregierung den Wahltag, der in Deutschland ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein muss (§ 7 EuWG). In der Bundesrepublik Deutschland wird am Sonntag, dem 9. Juni 2024 gewählt.

  • Nach welchem System wird gewählt?

    Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer (reinen) Verhältniswahl. Über die genaue Ausgestaltung kann jeder Mitgliedsstaat selbst entscheiden.

    In Deutschland hat jeder Wähler eine Stimme für eine von einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung aufgestellten Liste (§ 2 Abs. 1, § 8 EuWG).

    Eine Gliederung des Wahlgebiets in Wahlkreise erfolgt nicht.

    Anders als bei Bundestagswahlen gibt es bei Europawahlen keine Wahlkreise. Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
    Die Wähler können ihre Stimme in den ca. 90.000 Wahlbezirken, davon rund 10.000 Briefwahlbezirke, abgeben.

    In Deutschland werden die Europaabgeordneten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf der Basis von Listenwahlvorschlägen gewählt. Es werden geschlossene Listen genutzt, d. h. Wählerinnen und Wähler können die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste nicht verändern.

  • Gibt es eine Sperrklausel?

    Nein, bei der Europawahl gibt es derzeit keine Sperrklausel, d.h. für den Einzug einer Partei ins Parlament ist kein Mindestprozentsatz an Stimmen erforderlich.

  • Wer kann gewählt werden?

    Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind - unabhängig von ihrem Wohnsitz. Ebenfalls wählbar sind Unionsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und weder in Deutschland noch im Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. (§ 6 b EuWG)

  • Wer ist wahlberechtigt?

    Wahlberechtigt zur Wahl von Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 6 Abs. 1 EuWG).

  • Unter welchen Voraussetzungen sind auch Auslandsdeutsche wahlberechtigt?

    Wahlberechtigt sind auch Auslandsdeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben, sofern sie

    • - nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt oder sich sonst gewöhnlich hier aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
    • - aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vertraut und von ihnen betroffen sind. (§ 6 Abs. 2 EuWG i.V.m. § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes)

    Das können z. B. Arbeitnehmer im Ausland, Grenzpendler sowie Auslandsdeutsche sein, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien oder sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilnehmen und dies darlegen.

    Alle auslandsdeutschen Wahlberechtigten werden - ebenso wie die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union lebenden Deutschen -  auf Antrag in das Wählerverzeichnis an ihrem letzten Wohnort in Deutschland eingetragen und können dann auch per Briefwahl aus dem Ausland wählen. Wenn der Antragsteller nie in Deutschland gemeldet war, ist bei der Europawahl das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.

    Dabei ist auf rechtzeitige Stellung des Antrags und Absendung des Wahlbriefs zu achten. Um wählen zu können, muss der Wahlschein für die Briefwahl rechtzeitig beantragt und der Wahlbrief dann baldmöglichst abgesandt werden. damit er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegt.

    Informationen und Antragsformular für Auslandsdeutsche finden sie auf der Website der Bundeswahlleitung.

  • Können Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der EU auch in Deutschland wählen?

    In der Bundesrepublik Deutschland wohnende Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind bei Europawahlen unter den gleichen Bedingungen wahlberechtigt wie deutsche Staatsangehörige (§ 6 Absatz 3 EuWG, Art. 22 Abs. 2 AEUV).

    Wenn sie deutsche Europaabgeordnete wählen möchten und  zum ersten Mal in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, müssen sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen; bei künftigen Europawahlen erhalten sie dann automatisch ihre Wahlbenachrichtigung für die Europawahl in Deutschland, wenn sie keinen gegenteiligen Antrag stellen.

    Wenn Unionsbürger die Europaabgeordneten ihres Herkunftsstaates wählen möchten, sollten sie sich an die Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates wenden und sich bis 19. Mai aus dem deutschen Wählerverzeichnis streichen lassen.

  • Wer kann Wahlvorschläge einreichen?

    Parteien und sonstige politische Vereinigungen können Wahlvorschläge einreichen. Als Einzelperson kann man bei der Europawahl nicht kandidieren.

    Wahlvorschläge dürfen in Deutschland von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten Vereinigungen eingereicht werden, die auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtet sind. Diese müssen Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben (sog. sonstige politische Vereinigungen - § 8 Abs. 1 EuWG).

    Solche politischen Vereinigungen sind beispielsweise:

    • Zusammenschlüsse von deutschen und ausländischen Parteien
    • supranationale Vereinigungen auf europäischer Ebene
    • aus Anlass der Europawahl gebildete Wählervereinigungen.

    Listen können für einzelne Länder (Landeslisten) oder für alle Länder (Bundesliste) aufgestellt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 EuWG).

    Jeder Bewerber darf nur für einen Wahlvorschlagsträger, auf höchstens zwei Landeslisten oder auf einer Bundesliste und nur in einem Mitgliedstaat der EU kandidieren (§ 9 Abs. 2 EuWG).

  • Wo kann die Stimme abgegeben werden?

    Die Wahl erfolgt grundsätzlich in Wahllokalen mittels Urnenwahl. In Ausnahmefällen (kleinere Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, JVA u.ä.) kann die Urnenwahl auch in Sonderwahlbezirken oder mittels beweglicher Wahlvorstände geschehen (§§ 8, 13 EuWO).

    Zudem besteht auf Antrag die Möglichkeit der Wahl mit einem Wahlschein in jedem beliebigen Wahllokal seines Kreises bzw. kreisfreien Stadt oder der Briefwahl (§§ 24 ff. EuWO).

  • Wie können sehbehinderte Menschen geheim wählen?

    Für blinde und sehbehinderte Menschen werden vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) bundesweit Wahlschablonen herausgegeben. Sie sollen diesem Personenkreis helfen Mit Hilfe der Wahlschablone können sie barrierefrei wählen und so selbständig und unabhängig von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.

    Information des Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV):
    Zur Europawahl 2024 startet der DBSV ein Pilotprojekt. Ab Ende April besteht erstmals bundesweit die Möglichkeit, Informationen zu den Stimmzettelinhalten auch barrierefrei im Internet und telefonisch zu erhalten:
    Tel.: 0800 00 09 67 10 (gebührenfrei)
    www.dbsv.org/wahlen

  • Ist die Auszählung der Stimmen öffentlich?

    Nach Schließung der Wahllokale zählen die Wahlvorstände öffentlich das Ergebnis aus. Die Ergebnisse werden von den Kreiswahlleitern zum Kreisergebnis, von den Landeswahlleitern zum Landesergebnis und vom Bundeswahlleiter zum Bundesergebnis zusammengefasst und bekannt gegeben (§§ 60 ff. EuWO).

  • Ist es möglich, Einspruch gegen die Wahl zu erheben?

    Gegen die Gültigkeit der Wahl kann – unter anderem von jedem Wahlberechtigten und jeder Gruppe von Wahlberechtigten – innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag Einspruch eingelegt werden. Über einen solchen Einspruch entscheidet der Deutsche Bundestag.

    Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages kann eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden (§ 26 EuWG).

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