Die Bundeswahlleiterin

Dr. Ruth Brand

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland. Das gesamte Verfahren vollzieht sich unter Aufsicht und Leitung der im Europawahlgesetz vorgeschriebenen Wahlorgane. Für das gesamte Wahlgebiet sind dies die Bundeswahlleiterin und der Bundeswahlausschuss. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Bundeswahlleiterin – ebenso wie die übrigen Wahlorgane – nicht an Weisungen, sondern an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

Vorbereitung der Wahl

Hauptaufgabe der Bundeswahlleitung ist insbesondere die Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Wahl unter Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Termine. Dies beginnt mit der Vorbereitungsphase und reicht bis zur Veröffentlichung der endgültigen Wahlergebnisse. Dabei obliegen ihr wichtige Koordinierungs- und Kontrollfunktionen. Sie ist beispielsweise für die Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer in den Bundeswahlausschuss zuständig. Außerdem nimmt sie Wahlvorschläge zur Europawahl entgegen und prüft sie. Sofern sie bei einem Wahlvorschlag Mängel feststellt, benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet am 72. Tag vor der Wahl der Bundeswahlausschuss. Dafür legt ihm die Bundeswahlleiterin alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis ihrer Vorprüfung. Nach ergangener Entscheidung des Bundeswahlausschusses gibt die Bundeswahlleiterin diese zunächst mündlich und schließlich öffentlich bekannt.

Vernetzung in der EU

Die Bundeswahlleitung ist auch zentrale Stelle für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Deutschland. Ebenso prüft sie, dass Auslandsdeutsche auf Antrag in nicht mehr als einem Wählerverzeichnis eingetragen werden, um so eine doppelte Stimmabgabe zu verhindern.

Während der Wahl

Die Bundeswahlleiterin ermittelt in der Wahlnacht nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet und gibt es bekannt. Die abschließende Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses erfolgt später anhand der Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse. Nach Berichterstattung durch die Bundeswahlleiterin ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl und trifft seine Feststellungen. Anschließend macht die Bundeswahlleiterin das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet öffentlich bekannt und benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerberinnen und Bewerber. Sie ist auch für die Feststellung zuständig, wer als Listennachfolgerin oder Listennachfolger in das Europäische Parlament einzieht.

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