Ausländerwahlrecht
Artikel Verfassung
Ausländerinnen und Ausländer sind nicht berechtigt, an Bundestagswahlen, Landtagswahlen oder Volksabstimmungen auf Bundes- oder Landesebene teilzunehmen.
Mit dem Wahlrecht übt das Volk die ihm zukommende Staatsgewalt aus. Die Ausübung dieses Rechts setzt nach der Konzeption des Grundgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. Artikel 116 des Grundgesetzes) voraus.
Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Länder und Kommunen (Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes). Das Grundgesetz schließt damit die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Wahlen sowohl auf der staatlichen als auch auf der kommunalen Ebene grundsätzlich aus (vgl. BVerfGE 83, 37, 59 ff.).
Eine Ausnahme gilt auf kommunaler Ebene für EU-Bürger. Nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes haben Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU haben, das Recht zur Teilnahme an Wahlen auf kommunaler Ebene. Dies gilt seit 1992. Damit wurde eine Regelungsverpflichtung des europäischen Unionsrechts umgesetzt (vgl. Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b; Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Eine entsprechende Verpflichtung zur Einführung eines Rechts für EU-Bürger zur Teilnahme an Wahlen auf staatlicher Ebene, d. h. bei Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zu den Landtagen, besteht jedoch nicht und wäre auch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Langjährig in der Bundesrepublik Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten haben die Möglichkeit, sich nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht einbürgern zu lassen. Damit erwerben sie auch das Wahlrecht.
Stand: 13.02.2025