Erwerb der deutschen Staats­angehörigkeit durch Geburt in Deutschland

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt in Deutschland neben der Staats­angehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staats­angehörigkeit erwerben.

Seit dem Jahre 2000 gilt für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern das Geburtsortprinzip (ius soli). Dazu muss mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen. Das heißt, dass diese Kinder mit ihrer Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Die Eltern werden normalerweise nach der Geburt des Kindes vom Standesamt darüber informiert, wenn ihr Kind durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

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