Befriedete Bezirke

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG) grenzt für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht jeweils einen "Befriedeten Bezirk" ab, in dem Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten sind.

Mit dem BefBezG hat der Gesetzgeber von der Ermächtigung nach Art. 8 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) Gebrauch gemacht, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz zu beschränken. Die örtlichen Abgrenzungen der befriedeten Bezirke des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts sind in der Anlage zu § 1 Satz 2 BefBezG festgelegt.

Durch das grundsätzliche Verbot von Versammlungen in befriedeten Bezirken nach § 2 BefBezG sollen die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages, des Bundesrats und des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet werden. Sie sollen ihrer Tätigkeit frei von Beeinträchtigungen, die möglicherweise von Versammlungen ausgehen, nachgehen können.

Im Hinblick auf den hohen Rang der Versammlungsfreiheit haben Bürgerinnen und Bürger nach § 3 BefBezG einen Anspruch auf die Zulassung einer Versammlung im befriedeten Bezirk, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der geschützten Verfassungsorgane und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. Hiervon ist z.B. in der sitzungsfreien Zeit des Deutschen Bundestages in der Regel auszugehen.

Über die Anträge auf Zulassung einer Versammlung in einem befriedeten Bezirk entscheidet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin des jeweiligen betroffenen Verfassungsorgans. Diese Anträge auf Zulassung sollen nach § 3 Abs. 2 BefBezG spätestens sieben Tage vor Beginn der Versammlung beim Bundesministerium des Innern und für Heimat eingereicht werden. Spontanversammlungen in den befriedeten Bezirken sind nicht erlaubt, da sie keine Entscheidung über eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der geschützten Verfassungsorgane ermöglichen.

Informationen zu den befriedeten Bezirken

Deutscher Bundestag

Übersichtskarte Befriedeter Bezirk Bundestag Übersichtskarte Befriedeter Bezirk Bundestag (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie

Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Deutschen Bundestag umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Wilhelmstraße bis zur Straße Unter den Linden, die Straße Unter den Linden bis zum Pariser Platz, den Pariser Platz, den Platz des 18. März bis zur Straße des 17. Juni, die Straße des 17. Juni bis zur Yitzhak-Rabin-Straße, die Yitzhak-Rabin-Straße, die Heinrich-von-Gagern-Straße, die öffentliche Grünanlage zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Paul-Löbe-Haus, die Willy-Brandt-Straße, die Moltkebrücke, das nördliche Spreeufer bis zur Reinhardtstraße, die Reinhardtstraße bis zur Stadtbahntrasse, die Stadtbahntrasse bis zur Luisenstraße, die Luisenstraße und die Marschallbrücke. Soweit die genannten Straßen, Plätze und Brücken den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für die Wilhelmstraße, die öffentliche Grünanlage zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Paul-Löbe-Haus und die Willy-Brandt-Straße.

Bundesrat

Übersichtskarte Befriedeter Bezirk Bundesrat Übersichtskarte Befriedeter Bezirk Bundesrat (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie

Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Bundesrat umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch den Potsdamer Platz, den Leipziger Platz und die Leipziger Straße vom Potsdamer Platz bis zur Wilhelmstraße, die Wilhelmstraße von der Leipziger Straße bis zur Niederkirchnerstraße, die Niederkirchnerstraße von der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße und die Stresemannstraße von der Niederkirchnerstraße bis zum Potsdamer Platz. Soweit die genannten Straßen und Plätze den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für den Leipziger Platz, die Leipziger Straße und die Niederkirchnerstraße.

Bundesverfassungsgericht

Übersichtskarte Befriedeter Bezirk Bundesverfassungsgericht Übersichtskarte Befriedeter Bezirk Bundesverfassungsgericht (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie

Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für das Bundesverfassungsgericht umfasst das Gebiet der Stadt Karlsruhe, das umgrenzt wird durch den Zirkel von der Herrenstraße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-Thoma-Straße bis zur Bismarckstraße, die Gebäudenordseiten der Gebäude der Orangerie, der Schauhäuser des Botanischen Gartens, des Torbogengebäudes, der Badischen Weinstuben, die Schloßgartenmauer mit dem Mühlburger Tor von den Badischen Weinstuben zum Durmflügel des Schlosses, die Nordostseite des Durmflügels des Schlosses bis zum Südwestflügel des Schlosses, den Weg parallel zur verlängerten Waldstraße vom Südwestflügel des Schlosses bis zur Straße Unterführung Schloßplatz, die Straße Unterführung Schloßplatz bis zur Herrenstraße, die Herrenstraße bis zum Zirkel. Die genannten Straßen und Wege gehören zum befriedeten Bezirk, soweit sie ihn umgrenzen.