Öffentliches Vereins­recht

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 9 die Vereinigungs­freiheit. Sie unterliegt jedoch verfassungs­mäßigen Grenzen. Diese werden im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereins­rechts (Vereins­gesetz) konkretisiert.

Alle Deutschen haben das vom Grundgesetz geschützte Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Ein Verein im Sinne des öffentlichen Vereins­rechts ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jeder freiwillige Zusammen­schluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Wichtig dabei ist, dass sich die Mitglieder zum Zwecke ihres Zusammen­wirkens einer gemeinsamen organisierten Willens­bildung unterworfen haben. Anders als im Zivilrecht kommt es für den öffentlich-rechtlichen Vereins­begriff damit nicht auf die rechtliche Einordnung als Verein oder Gesellschaft an.

Vereins­verbote als Ausdruck unserer wehr­haften Demokratie

Die Vereinigungsfreiheit hat jedoch dort ihre Grenzen, wo sie genutzt wird, um unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu schaden. Vereine, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind gemäß Artikel 9 Abs. 2 GG verboten. Dies ist Ausdruck unserer wehrhaften Demokratie.

Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz – VereinsG) konkretisiert die verfassungsmäßigen Grenzen der Vereinigungsfreiheit. Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dabei ist das VereinsG keine abschließende Regelung des gesamten Vereinsrechts. Das öffentliche Vereinsrecht hat vielmehr die rechtliche Stellung des Vereins zum Staat zum Inhalt, während die privatrechtliche Stellung von Vereinen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 21 bis 79 BGB) geregelt ist.

Folgen eines Vereinsverbots

Mit dem Vereinsverbot wird die Auflösung des Vereins angeordnet. Zugleich ergeht in der Regel die Verfügung, dass das Vereinsvermögen beschlagnahmt ist und damit einem Veräußerungsverbot unterliegt. Das Vereinsvermögen wird in der Regel zugunsten des Staates eingezogen und für gemeinnützige Zwecke verwendet.

Es dürfen weder Nachfolge- noch Ersatzorganisationen gegründet werden. Auch die Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen nicht mehr verwendet werden. Wer für den verbotenen Verein, eine Nachfolge- oder Ersatzorganisation bildet oder die Kennzeichen des verbotenen Vereins weiter verwendet, macht sich strafbar.

Mit der Änderung des Kennzeichenverbots nach § 9 Absatz 3 sowie der Strafvorschrift des § 20 Absatz 1 Satz 2 VereinsG im Jahr 2017 sollen Kennzeichen verbotener Vereine sowie solche Kennzeichen, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins in Zusammenhang stehen, effektiv aus der Öffentlichkeit verbannt werden.

Vereinsverbote in Deutschland

Bei länderübergreifend tätigen Vereinen ist für die Verhängung von Vereinsverboten das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig. Bei Vereinen, deren Tätigkeit sich nur auf das Gebiet eines Landes beschränkt, ist es das jeweilige Landesinnenministerium.

Die Anwendungsfälle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat werden seit 1990 jährlich fortgeschrieben. Sie können im vom BMI herausgegebenen Verfassungsschutzbericht nachvollzogen werden. Darüber hinaus erfolgte 2015 ein Vereinsverbot gegen die niederländische Rockergruppierung "Satudarah Maluku MC", einschließlich ihrer deutschen Teilorganisationen.

  • 19 Verbote im Phänomenbereich Rechtsextremismus

  • 1 Verbot im Phänomenbereich Linksextremismus

  • 14 Verbote im Phänomenbereich Islamismus

  • 7 Verbote im Phänomenbereich Ausländerextremismus

  • 79 Verbote strafgesetzwidriger Art (Rockervereinigungen; organisierte Kriminalität)

  • 2 Verbote aus sonstigen Gründen

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